Piraten: UHG

Der Entwurf für das moderne Urheberrecht: Rechte der Urheber stärken und Nutzer entkriminalisieren
NRW-Piratenpartei, 21. 09. 2012

Einen konkreten Vorschlag für eine umfassende Reform des Urheberrechts haben Piraten aus NRW unter Federführung des Landesvorstandsmitglieds und Urheberrechtsexperten Daniel Neumann erarbeitet. Der Vorschlag zeigt auf, wie zeitgemäße Regelungen möglich sind, ohne mit dem in Deutschland historisch gewachsenen und – zumindest teilweise – auch bewährten Urheberrecht komplett zu brechen. Obwohl er auf dem bestehenden Gesetz aufsetzt, ist der Entwurf an den Brennpunkten des Urheberrechts mutig und richtungsweisend. Er stellt eine Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten dar, welche die Digitalisierung mit sich gebracht hat und sieht auch vor, die Rechte der Urheber in erheblichem Maß zu stärken.

Das vollständige, fast einhundert Seiten umfassende Dokument können Sie unter [1] herunterladen, einen sechsseitigen Extrakt mit Kommentierung finden Sie unter [2]. Die wichtigsten Eckpunkte des Reformvorschlags sind:

* Die Rechte der Urheber stärken
* Bildungseinrichtungen von Urheberrechtsabgaben befreien
* Amtliche Werke urheberrechtsfrei veröffentlichen
* Dauer des Urheberrechts senken
* Private Tauschbörsen erlauben
* Privaten Verkauf ermöglichen
* Nichtgewerbliche Mashups und Remixes erlauben

„Im Zuge der Ereignisse und der vornehmlich von außen kommenden Kritik der letzten Wochen bezüglich des Themas »die Piratenpartei und das Urheberrecht« sehe ich die Notwendigkeit, nicht nur darauf hinzuweisen, dass wir bereits ein durch einen Parteitagsbeschluss gedecktes Konzept haben“, erläutert Daniel Neumann. „Ich halte es auch für notwendig, etwas früher als geplant den daraus resultierenden Vorschlag für einen kompletten Gesetzentwurf bezüglich einer dringend notwendigen Reform des Urheberrechts zu präsentieren.“

Der Düsseldorfer Pirat und Rechtsanwalt Udo Vetter bezeichnet die Legalisierung privater, nichtkommerzieller Tauschbörsen als zentralen Punkt der Reform. Er sieht die Zukunft in Abo- und Flatratemodellen, bei denen das Verhältnis von Preis und Leistung stimmt. „Studien belegen mittlerweile hinreichend, dass Internetnutzer keine Kostenlosmentalität haben. Bei einem fairen Preis sind sie bereit, für digitale Inhalte zu zahlen.“

Udo Vetter übt in dem Zusammenhang scharfe Kritik an der Rechteindustrie: „Nach meinen Informationen hat die Rechteindustrie bislang geschätzte 15 bis 20 Millionen kostenpflichtige Abmahnungen versandt. Dieser Abmahnwahnsinn stiftet erheblichen gesellschaftlichen Unfrieden.“

Obwohl er auf dem bestehenden Gesetz aufsetzt, ist der Reformvorschlag an den Brennpunkten des Urheberrechts mutig und richtungsweisend. Er ist eine Anpassung an die Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten, welche die Digitalisierung mit sich gebracht hat.

Daniel Neumann [3] ist Anwendungs- und Webentwickler. Der passionierte Hobbymusiker wurde 2012 als Beisitzer in den Vorstand des Landesverbands NRW der Piratenpartei gewählt. Udo Vetter [4] arbeitet als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Der Düsseldorfer Pirat ist außerdem Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Düsseldorf.

Quellen:
[1] Neufassung UrhG
[2] Extrakt
[3] Wikiprofil Daniel Neumann
[4] Wikiprofil Udo Vetter
[5] NRW-Wahlprogramm 2012
[6] Wahlprogramm 2013

Urheberrecht Neuer Entwurf der Piratenpartei NRW (sept. 2012)

Extrakt und Kommentierung der Vorlage für einen neuen Entwurf des Urheberrechts
Die Forderungen der PIRATEN zum Urheberrecht sind keineswegs abstrakte Standpunkte, sondern bereits klar formuliert. Piraten aus NRW haben unter Federführung des Landesvorstandsmitglieds Daniel Neumann die verabschiedeten Programmpunkte in einen konkreten Vorschlag zur Gesetzesänderung in das bestehende Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingearbeitet. Der Vorschlag zeigt auf, wie zeitgemäße Regelungen möglich sind, ohne mit dem in Deutschland historisch gewachsenen und – zumindest
teilweise – auch bewährten Urheberrecht komplett zu brechen. Obwohl er auf dem bestehenden Gesetz aufsetzt, ist der Vorschlag an den Brennpunkten des Urheberrechts mutig und richtungsweisend. Er ist eine Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten, welche die Digitalisierung mit sich gebracht hat.

Die wichtigsten Eckpunkte:
Die Rechte der Urheber stärken
Viele kleine und großen Bevormundungen werden abgeschafft, die Urheber werden wieder in den Mittelpunkt der Verwertung gerückt und ihnen mehr Kontrolle über ihre Werke gegeben. Grundlegende Rechte der Urheber sollen nicht mehr vertraglich umgangen werden können. Rechte können allgemein
nicht mehr lebenslang oder sogar darüber hinaus aufgekauft werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechts, zum Beispiel von einem Autor auf den Verlag, soll künftig auf maximal 20 Jahre beschränkt werden. Nach spätestens 20 Jahren soll jeder Urheber die Möglichkeit haben, sich von seinem Verlag wieder zu trennen. Das ermöglicht eine Neuverhandlung über die Vergütung. Auch steht dem Urheber nach der hauptsächlichen Verwertungsphase die Entscheidung frei, sein Werk künftig unter freien Lizenzen zu publizieren. So kann auch verhindert werden, dass Werke verwaisen. Oft ist es heute so, dass Verlage noch nach Jahrzehnten auf Nutzungsrechten sitzen, die Werke aber gar nicht mehr herausbringen. Siehe hierzu §31 Einräumung von Nutzungsrechten
§34 Übertragung von Nutzungsrechten §35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte Bildungseinrichtungen von Urheberrechtsabgaben befreien
Alle öffentlichen Bildungseinrichtungen, angefangen von Kindergärten und Grundschulen, bis hin zu Hochschulen, Bibliotheken und forschenden Einrichtungen werden von sämtlichen Urheberrechtsabgaben befreit. Sei es für das Kopieren einzelner Seiten, dem Zusammenstellen von Lernmaterial, der Nutzung von Film und Fernsehen, der Veröffentlichung in Intranets.

Siehe hierzu
§38a Wissenschaftliche Publikationen
§46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§47 Schulfunksendungen
§52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§52b Wiedergabe von Werken in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
1
Amtliche Werke urheberrechtsfrei veröffentlichen
Amtliche Werken sollen immer gemeinfrei sein. Ämter werden zum einen von der Allgemeinheit finanziert und arbeiten andererseits direkt für die Allgemeinheit, weswegen die von ihnen geschaffenen Werke ebenfalls generell der Allgemeinheit gehören sollen. Bei Behördendokumenten stellt der Entwurf
klar, dass auch unveröffentlichte Werke von staatlichen Stellen nicht dem Urheberrecht unterliegen, sofern an ihrer Kenntnis ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass staatliche Stellen relevante Informationen unter Berufung auf das Urheberrecht zurückhalten oder verschleiern.

Siehe hierzu
§5 Amtliche Werke, Abs. 2 Dauer des Urheberrechts senken
Kein Urheber hat persönlich einen Nutzen davon, wenn sein Werk noch viele Jahrzehnte nach seinem Ableben geschützt ist. Liegt der Sinn des  Urheberrechts wirklich darin, den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes zu schützen, soll das Urheberrecht im Regelfall mit dem Tod des Urhebers erlöschen und sein Werk gemeinfrei werden.
Da bedauerlicherweise oft mit dem Todeszeitpunkt eines Urhebers ein größerer Erlös für seine Werke zu erwarten ist, ist ein Aufschub von 10 Jahren nach dem Tod des Urhebers mehr als ausreichend für die Folgevermarktung seiner Werke und würde lediglich Familienangehörige oder direkt testamentarisch
Bedachte begünstigen.

Siehe hierzu
§28 Vererbung des Urheberrechts
§64 Dauer des Urheberrechts, Allgemeines

Private Tauschbörsen erlauben
Der neue § 53 UrhG sieht vor, dass jedermann eine Privatkopie digitaler Inhalte erstellen kann. Dabei kommt es – anders als bisher – nicht mehr darauf an, ob die Quelle „rechtmäßig“ ist. Es ist empirisch nicht zu beweisen, dass sich Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken. Nutzer, welche
bereit sind für ein Werk zu zahlen, handeln auch danach, unabhängig von deren Gewohnheiten bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden. Wurden in der Vergangenheit eventuelle Schäden beziffert, waren deren Zahlen nie an beweisbare Fakten gebunden. Siehe hierzu
§53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 6
Privaten Verkauf ermöglichen Rechtssicherheit schafft außerdem der Vorschlag, dass auch digitale Inhalte künftig weiter verkauft
werden können. Es macht in der heutigen Welt keinen Unterschied mehr, ob ein Buch aus Papier ist oder als Datei vorliegt. Einem Nutzer, der dafür gezahlt hat, muss es möglich sein, diese Datei weiter zu verkaufen, so wie das bei Büchern aus Papier auch möglich ist.

Siehe hierzu
§17 Verbreitungsrecht, Abs. 2
§69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Nichtgewerbliche Mashups und Remixes erlauben
Bearbeitungen, Umgestaltungen und Weiterentwicklungen von  urheberrechtlich geschützten Werken sollen zu nicht gewerblichen Zwecken jederzeit erlaubt sein. Dies soll für alle Werksarten gelten, sofern mit der Bereitstellung der Bearbeitung kein finanzielles Interesse verfolgt wird. Siehe hierzu §23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Daniel Neumann zur Entwicklungsgeschichte
Das Urheberrecht ist eigentlich ein Bundesthema und die Bundestagswahl findet erst in etwa einem Jahr statt. Aber im Zuge der Ereignisse und der vornehmlich von außen kommenden Kritik der letzten Wochen
bezüglich des Themas »die Piratenpartei und das Urheberrecht« sehe ich die Notwendigkeit, nicht nur darauf hinzuweisen, dass die Piratenpartei bereits ein durch einen Parteitagsbeschluss gedecktes Konzept hat, sondern auch etwas früher als geplant den daraus resultierenden Vorschlag für den kompletten
Gesetzentwurf bezüglich einer dringend notwendigen Reform des  Urheberrechts zu präsentieren.
Im November 2011 verabschiedete der Bundesparteitag 2011.2 auf Basis eines durch monatelange Recherche und viele Gespräche mit Urhebern und anderen Piraten entstandenen und von mir entwickelten Gesetzentwurfs ein Papier, welches in 84 Punkten umfassend konkrete Änderungen am Urheberrecht
vorschlug und als Grundlage für ein Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 mit fast einstimmiger Mehrheit angenommen wurde. Drei Monate später folgte ein weiterer Entwurf für das NRW-Wahlprogramm 2012. Während dieser Entwicklungszeit holte ich mir immer wieder juristischen Rat.
Mehrere Anwälte haben den jetzt vorliegenden Vorschlag in Auszügen oder sogar vollständig geprüft und Verbesserungen einfließen lassen.
Im November 2010 begann ich mich – selbst Urheber – anlässlich eines Antrag zur Reduzierung des Urheberrechts auf pauschal 10 Jahre für das Thema zu interessieren, weil dieser Beschluss meiner Meinung nach völlig an der Realität vorbei ging. In den folgenden Monaten beschäftigte ich mich mit dem Gesetz, den offiziellen Gesetzeskommentare zum Urheberrecht, zahlreicher Sekundärliteratur sowie aktuellen Gerichtsentscheiden und Neuigkeiten rund um das Thema.
Mit einem befreundeten Labelbesitzer, Urhebern und Musikern sprach ich über deren Wirklichkeit und ermittelte in enger Zusammenarbeit entsprechende Schieflagen im aktuellen Gesetz. Es folgten weitere Gespräche mit Urhebern verschiedenster Branchen: Entwicklern von Computerspielen, Autoren,
Journalisten, weiteren Künstlern und auch mit »unbedarften« Nutzern und Konsumenten. Ich versuchte, deren Eindrücke und Probleme aufzugreifen und in einen Gesetzentwurf für ein modernes Urheberrecht einfließen zu lassen.
Natürlich flossen zum Teil auch meine persönlichen Ansichten mit in die Arbeit ein, schließlich bin ich ebenfalls einer dieser „Digital Natives“, der gefühlt schon immer einen Zugang zum Internet hat und mit der neuen Art der Kommunikation, Sozialisation und Mediennutzung aufgewachsen ist, welche sich durch das Internet ergeben hat.
Daniel Neumann ist Anwendungs- und Webentwickler. Der passionierte Musiker ist außerdem Beisitzer im Vorstand des Landesverbands NRW der Piratenpartei.
3
Rechtsanwalt Udo Vetter über diesen Vorschlag zur Reform des Urheberrechts.
Zentraler Vorschlag ist eine klare Position beim Tausch digitaler Inhalte. Der neue § 53 UrhG sieht vor, dass jedermann eine Privatkopie digitaler Inhalte erstellen kann. Dabei kommt es – anders als bisher -nicht mehr darauf an, ob die Quelle „rechtmäßig“ ist. Filesharing ist gesellschaftliche Realität. Aktuelle
Studien belegen, dass die absolute Mehrheit junger Menschen den Tausch digitaler Inhalte als selbstverständliches Recht betrachtet. Es ist unmöglich, auf lange Sicht Verbote beizubehalten, welche nicht mehr dem gesellschaftlichen Konsens entsprechen.
Die Kriminalisierung der Kinderzimmer muss ein Ende haben

Nach meinen Informationen hat die Rechteindustrie bislang geschätzte 15 bis 20 Millionen kostenpflichtige Abmahnungen versandt. Dieser Abmahnwahnsinn stiftet erheblichen gesellschaftlichen Unfrieden. Das Verhalten der Rechteindustrie ähnelt einem Polizeibeamten, der für einen Gang über eine rote Fußgängerampel plötzlich nicht mehr fünf, sondern 5.000 Euro kassieren will.
Es ist nicht Aufgabe des Staates, überkommene Geschäftsmodelle zu schützen. Statt einen Abschreckungsapparat aufzubauen, muss die Rechteindustrie sich der Realität des Internets anpassen und tragfähige Geschäftsmodelle entwickeln. Die Zukunft liegt in Abo- und Flatratemodellen, bei denen das
Verhältnis von Preis und Leistung stimmt. Studien belegen mittlerweile hinreichend, dass Internetnutzer keine Kostenlosmentalität haben. Bei einem fairen Preis sind sie bereit, für digitale Inhalte zu zahlen.
Der wirtschaftliche Tod von Künstlern, Verlagen und Filmstudios ist schon oft beschworen worden. Es fing an bei der Musikkassette und ging weiter über Videobänder bis zur CD. Entgegen aller Beschwörungen ist der Markt für Bücher, Filme und Musik aber heute größer als je zuvor. Es besteht
deshalb kein Grund, den Weltuntergangsszenarien der Rechteindustrie Glauben zu schenken.
Die Legalisierung des Datentauschs ist nach Auffassung der Piraten auch wichtig, weil die lautstark geforderten Überwachungsapparate für das Internet die Freiheit aller Menschen einschränken. Es gibt überhaupt keinen Anlass, für die Verteidigung kommerzieller Interessen die freie Kommunikation im
Netz einzuschränken. Die bürgerliche Freiheit ist letztlich ein vorrangiges Rechtsgut. Dies gilt umso mehr, als die Rechteindustrie sich bislang nicht hinreichend um eine Anpassung ihrer Geschäftsmodelle bemüht hat.

Behördendokumente

Bei Behördendokumenten stellt der Entwurf klar, dass auch unveröffentlichte Werke von staatlichen Stellen nicht dem Urheberrecht unterliegen, sofern an ihrer Kenntnis ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass staatliche Stellen relevante Informationen unter Berufung auf das Urheberrecht zurückhalten oder verschleiern.
Für private Nutzer soll keine regionale Beschränkung des Urheberrechts mehr gelten. Wer zum Beispiel legal über einen Online-Anbieter in den USA aktuelle Fernsehserien bezieht, soll sich nicht mehr dem Vorwurf aussetzen, die Nutzungslizenz gelte nur für US-Bürger. Das schafft Rechtssicherheit.
Rechtssicherheit schafft außerdem der Vorschlag, dass auch digitale Inhalte künftig weiter verliehen oder
verkauft werden können. Es macht in der heutigen Welt keinen Unterschied mehr, ob ein Buch aus Papier ist oder als Datei vorliegt. Einem Nutzer, der dafür gezahlt hat, muss es möglich sein, diese Datei weiter zu verkaufen, so wie das bei Büchern aus Papier ja auch möglich ist. Versuche, digitale Inhalte über
„Lizenzen“ einzuzäunen, sind zum Scheitern verurteilt. Der Europäische Gerichtshof hat für Software bereits deutlich gemacht, dass ein Weiterverkauf zulässig sein muss. Es gibt keinen Grund, andere digitale Inhalte abweichend zu behandeln.

70 Jahre sind zuviel: orphean works-Problem
Nach der jetzigen Rechtslage erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Diese Regelung führt dazu, dass viele Werke verwaisen, weil sie trotz des Todes des Urhebers nicht gemeinfrei verwertet werden können. Die langen Schutzfristen lassen unglaublich viel wertvolles Material aus
Literatur und Wissenschaft brachliegen, weil sie der Öffentlichkeit faktisch entzogen werden. Der Gesetzentwurf regt deshalb an, das Urheberrecht mit dem Tode des Urhebers erlöschen zu lassen. Es steht im allerdings frei, durch ein Testament Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder mit dem Urheberrecht zu
begünstigen.
Die Höchstfrist für die Nutzung der Erben soll aber auf zehn Jahre festgelegt werden. Dies ist ein fairer Kompromiss zwischen dem berechtigten Interesse des Urhebers, auch seine Erben zu begünstigen und dem Interesse der Allgemeinheit, dass ihr Kulturgüter und wissenschaftliche Werke nicht entzogen werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechts, zum Beispiel von einem Autor auf den Verlag, soll künftig auf maximal 20 Jahre beschränkt werden. Hierdurch wird dem Buy-out vorgebeugt. Nach spätestens 20 Jahren soll jeder Urheber die Möglichkeit haben, sich von seinem Verlag wieder zu trennen. Das
ermöglicht eine Neuverhandlung über die Vergütung. Auch steht dem Urheber nach der hauptsächlichen Verwertungsphase die Entscheidung frei, sein Werk künftig unter freien Lizenzen zu publizieren.
Gleichzeitig kann so verhindert werden, dass Werke verwaisen. Oft ist es heute so, dass Verlage noch nach Jahrzehnten auf Nutzungsrechten sitzen, die Werke aber gar nicht mehr herausbringen. So entstehen Wissenslücken. Diese sind gerade im Bereich der wissenschaftlichen Literatur spürbar. Der Entwurf sieht außerdem vor, Datenbanken und Sammelwerken einen eigenständigen
urheberrechtlichen Schutz zu entziehen. Gerade bei Datenbanken hat sich gezeigt, dass der hierfür gewährte Schutz zu Missbrauch einlädt. So werden gemeinfreie Werke, die oft von anderen in ehrenamtlicher Tätigkeit erstellt wurden, einfach zusammengefasst und als Datenbank präsentiert.
Hierdurch entsteht eine Monopolisierung, die den Online-Austausch von Dateien hindert. Statt auf die abstrakte Datenbank abzustellen, ist es vielmehr richtig, den eventuellen Inhalt der Datenbank zu schützen. Das geschieht im Entwurf auch.

Anpassungen an das digitale Zeitalter
Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen an das digitale Zeitalter. So soll es Suchmaschinen gestattet sein, Werke wiederzugeben, sofern dies deren Auffinden im Netz erleichtert. Wollen Anbieter dies nicht, müssen sie dies ausdrücklich ausschließen.
Behinderte Menschen sollen Anspruch auf Zugang zu Kopien von Werken erhalten, auch wenn Verlage zum Beispiel keine Ausgaben in Blindenschrift bereitstellen. In diesem Fall ist es anderen gestattet, solche Ausgaben zu erstellen. In einer fairen Gesellschaft sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass behinderte Menschen gleichen Zugang zu allen Werken haben. Leider ist gerade für Blinde bis heute nur ein Bruchteil von Literatur und Wissenschaft nutzbar. Wenn Verlage dieser gesellschaftlichen Verantwortung nicht nachkommen, müssen sie zumindest hinnehmen, dass andere den Job machen.
Der Entwurf sieht auch eine Lockerung des Urheberrechtsschutzes vor, soweit es um Materialien für Kindergärten, Schulen und Universitäten geht. Bildung gilt heute als unser höchstes Gut. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass Lehrer heute nicht mal einen Liedtext oder ein Buchkapitel für ihren Unterricht kopieren können, ohne mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten.
Udo Vetter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Der Düsseldorfer Pirat ist außerdem Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Düsseldorf.

Quellen und Links:
Neufassung UrhG: http://www.piratenpartei-nrw.de/wp-content/uploads/2012/09/Urheberrechtsgesetz-
Release-013-Final-Logo-sw.pdf
Wahlprogramm 2013: http://wiki.piratenpartei.de/Bundestagswahl_2013/Wahlprogramm
NRW-Wahlprogramm 2012: http://www.piratenpartei-nrw.de/politik/rundfunk-und-medien/reform-desurheberrechts/
Wikiprofil Daniel Neumann: http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:DanielSan
Wikiprofil Udo Vetter: http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Udovetter
Dieses Dokument: http://www.piratenpartei-nrw.de/wp-content/uploads/2012/09/Extrakt-Urhbrecht-
Neu.pdf

Voller Text des Entwurfs:

(PDF-Doc)

1
Entwurf: Daniel Neumann (@The_DanielSan) 14.09.2012
DanielSan@piratenpartei-nrw.de
Piratenpartei NRW
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Änderungen und Begründungen
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), novelliert durch
das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007
(BGBl. I S. 2513) („Zweiter Korb“ der Urheberrechtsnovelle) sowie zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 53 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).
I. §2 Geschützte Werke, Abs. 1 S. 4
Der §2 Abs. 1 Satz 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke;“
Begründung:
Bauwerke sollen vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen werden. Zum einen lassen
sich Gebäude grundsätzlich nicht nach den Möglichkeiten, welche das Urheberrecht bietet,
verwerten. Das Urheberrecht bietet auf der anderen Seite für Architekten allenfalls
Eingriffsmöglichkeiten, falls spätere Veränderungen an einem geschützten Bauwerk
durchgeführt werden sollen, welche nicht im Sinne des Architekten erfolgen. Dies führt
regelmäßig zu Problemen, etwa wenn nachträglich selbst rein marginale Eingriffe in die
Bausubstanz erfolgen sollen, welche lediglich funktionellen Charakter besitzen oder selbst
notwendige Eingriffe betreffen, wie etwa gültige Brandschutzverordnungen umzusetzen
und der Architekt für die Umsetzung seine Zustimmung verweigert, da er dies als
Entstellung seines Werkes sieht. Ein Urheberrecht für Bauwerke schützt zudem ebenfalls
viele belanglose Gebäude, welche keinen besonderen architektonischen Wert besitzen. Für
Architekten, welche mit der Konzeption besonders herausragender Gebäude beauftragt
werden, muss zudem bedacht werden, dass diese sich im Vorfeld zwangsläufig eine
gewissen Reputation erarbeiten müssen, um mit derartigen Projekten beauftragt zu
werden. Diese Architekten sind dann jedoch auch in der Lage, vertraglich festzulegen oder
auszuhandeln, dass weitere Eingriffe in die Gebäudesubstanz nur mit deren Einwilligung
erfolgen können.
Durch das Streichen von Bauwerken aus dem Urheberrecht ebenfalls zu streichende
Paragraphen oder Absätze werden im Folgenden argumentativ mit „Bauwerk.“
gekennzeichnet, sollte es sonst keiner weiteren Erläuterung bedürfen
II. §2 Geschützte Werke, Abs. 1 S. 7
Der §2 Abs. 1 Satz 7 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“
2
Begründung:
Im Sinne einer Wissens- und Informationsgesellschaft sollen wissenschaftliche oder
technische Darstellungen vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen werden. Gerade
im Hinblick auf Kartenmaterial oder Tabellen ist ihr genereller Schutz als sehr fraglich oder
gar schädlich anzunehmen, wenn Informationen, welche eigentlich die Allgemeinheit
betreffen, monopolisiert werden können. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und
Tabellen, die mit einigen Sätzen, Erklärungen oder Erläuterungen angereichert werden,
sind ohnehin als Schriftwerk im Sinne des Urheberrechts geschützt. Eine Streichung
verwehrt Urhebern somit keinesfalls pauschal einen urheberrechtlichen Anspruch auf Ihre
Schöpfungen in diesem Bereich. Eine Streichung ermöglicht es jedoch Informationen, deren
Freiheit einen signifikanten Vorteil für die Allgemeinheit bedeuten, auch frei vorgehalten
werden können. Sie verhindert zudem die mögliche Monopolisierung von Daten, wenn
diese etwa per Tabellen, Skizzen oder auf ähnlich subtile Art und Weise aufbereitet oder
zusammengetragen werden.
III. §3 Bearbeitungen
Der §3 UrhG wird wie folgt geändert:
„Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten
Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche oder geringfügige
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk
geschützt, unabhängig davon, ob das bearbeitete Werk geschützt oder nicht geschützt
ist.“
Begründung:
Unwesentliche oder geringfügige Bearbeitungen von Werken sollen generell nicht
schutzfähig sein. Dies schützt die Urheber, welche auf die Verwertung ihrer Werke
angewiesen sind und soll deutlich so klargestellt und formuliert werden.
IV. §4 Sammelwerke und Datenbanken
Der §4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 4 (weggefallen)
§ 4 Sammelwerke und Datenbanken
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder
auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a)
ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.“
3
Begründung:
Die Intention des Urheberrechts besteht unter anderem darin, Urheber und ihre Werke mit
einer gewissen Schöpfungshöhe zu schützen. Inwiefern diese Schöpfungshöhe bei der
Anordnung bzw. der Struktur einer Datenbank oder eines Sammelwerkes zu tragen kommt,
ist nicht ersichtlich. Der an dieser Stelle formulierte Schutz bezieht sich ausdrücklich nur
auf die Struktur der Datenbank bzw. die Anordnung und Auswahl ihrer Elemente, jedoch
nicht auf ihren konkreten Inhalt. Dieser kann durchaus auch gemeinfrei sein. Ein solcher
Schutz ermöglicht somit lediglich die Monopolisierung bestimmter Datensätze, verhindert
dadurch das Aufbauen auf ihren Inhalten, was auch für größere Teilinhalte gilt und stellt für
wissenschaftliches Arbeiten ein innovationshemmendes Hindernis dar. Ein solcher Schutz
verhindert ferner die Schaffung ähnlicher Sammelwerke oder Datenbanken. Selbst bei
einer zufälligen größeren Übereinstimmung mit einer bereits existierenden Sammlung oder
einer Datenbank kann bereits ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen und geltend
gemacht werden.
Im Sinne einer Wissens- und Informationsgesellschaft sollen Informationen und Daten für
jeden möglichst frei zugänglich sein. Gerade im Hinblick darauf, dass diese im vorliegenden
Paragraphen auch gemeinfrei sein könnten, soll die Schaffung eines monopolartigen
Schutzes durch systematisches Strukturieren und Zusammensammeln dieser Daten nicht
möglich sein.
Durch das Streichen von Datenbanken und Sammelwerken aus dem Urheberrecht ebenfalls
zu streichende Paragraphen oder Absätze werden im Folgenden argumentativ mit
„Datenbank.“ oder „Sammelwerk.“ gekennzeichnet, sollte es sonst keiner weiteren
Erläuterung bedürfen.
V. §5 Amtliche Werke, Abs. 1
Der §5 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz. Amtlich verfasste Leitsätze sind stets deutlich als solche zu
kennzeichnen.“
Begründung:
Um die Bedeutung offiziell verfasster amtlicher Leitsätze hervorzuheben und diese von
anderen juristischen Beiträgen dritter Personen zu einer Fallentscheidung abzugrenzen,
sollen diese immer deutlich gekennzeichnet werden müssen.
VI. §5 Amtliche Werke, Abs. 2
Der §5 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Gleiches Das gleiche gilt für alle anderen andere amtliche amtlichen Werke, die im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind sowie für
unveröffentlichte und inneramtliche Werke, sofern an diesen ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot
und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden
sind.“
4
Begründung:
Amtliche Werken sollen immer gemeinfrei sein. Ämter werden zum einen von der
Allgemeinheit finanziert und arbeiten andererseits direkt für die Allgemeinheit, weswegen
die von ihnen geschaffenen Werke ebenfalls generell der Allgemeinheit gehören sollen. Die
Gemeinfreiheit solle zudem auch für unveröffentlichte und behördeninterne Werke gelten,
sofern an diesen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf diese Weise soll
ausgeschlossen werden, dass das Urheberrecht zur Verschleierung behördeninterner
Fehler oder Absprachen missbraucht werden kann. Auch um einen transparenten Staat
und transparente Behörden zu fördern, sollen alle amtlichen Werke generell der
Allgemeinheit gehören.
VII. §5 Amtliche Werke, Abs. 3
Der §5 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht
berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie
verweisen oder sie im Wortlaut wiedergeben, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In
diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des
ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung
des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“
Begründung:
Jedes Normwerk, auf dessen Einhaltung der deutsche Staat ganz oder in Teilen wert legt
oder welches er für verbindlich erklärt, soll für jeden Bundesbürger auf amtlichem Wege
jederzeit einsehbar sein. Begrüßenswert ist zudem die Schaffung einer behördlichen Stelle
im Internet, wo eben diese Normen für jeden dauerhaft einzusehen sind.
VIII. §6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Der §6 UrhG sowie die Überschrift dieses Paragraphen wird wie folgt geändert:
„§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke
des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder
in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als
erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung
des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.“
Begründung:
Im Sinne einer verständlicheren und einfacheren Terminologie, soll zukünftig keine weitere
Unterscheidung mehr zwischen veröffentlichten und erschienen Werken erfolgen. Gerade
im Hinblick auf Veröffentlichungen, welche lediglich online erfolgen ist diese
Unterscheidung nicht zeitgemäß und verkompliziert bestehendes Recht unnötig. Streng
genommen kann ein Werk, welches beispielsweise nur als E-Book vorhanden ist, nach
5
aktueller Rechtslage nie erscheinen, da sich „erscheinen“ lediglich auf die physische
Vervielfältigung bezieht.
Paragraphen oder Absätze, in denen im Folgenden eine Ersetzung von „erschienen“ nach
„veröffentlicht“ erfolgt, werden argumentativ mit „Veröffentlicht.“ versehen, wenn es
sonst keiner weiteren Erläuterung bedarf.
IX. §8 Miturheber, Abs. 2-4
Der §8 Abs. 2-4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern
zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber
zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt,
Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann
jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträge Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes messen sich am Umfang der
Mitwirkung der Miturheber gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer
Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern
vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der
Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit dieser der Erklärung
wächst sein der Anteil den anderen Miturhebern zu.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
X. §10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft, Abs. 1
Der §10 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines veröffentlichten erschienenen Werkes oder
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber
bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies
gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers
bekannt ist.“
Begründung:
Veröffentlicht.
XI. §11 Allgemeines
Der §11 UrhG wird wie folgt geändert:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen
zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zudem zugleich grundsätzlich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
6
Begründung:
Laut der amtlichen Begründung zum Urheberrechtsgesetz bilden das
Urheberpersönlichkeitsrecht und das Vermögensrecht eine untrennbare Einheit. Durch die
hier vorgenommene Änderung sollen Ausnahmen von dieser Regelung einfacher
ermöglicht werden. Dieser Gesetzesentwurf sieht es an mehreren Stellen vor, dass
Urheber, vor allem im Bereich der Bildung, nicht für jede Nutzung ihres Werke entlohnt
werden müssen. Daher soll an diesem Punkt eine Aufweichung der bestehenden
Gesetzeslage erfolgen, die Urhebern zwar prinzipiell zuspricht, dass sie für die Nutzung
ihrer Werke vergütet werden, jedoch Ausnahmen hiervon nicht ausgeschlossen sind.
XII. §14 Entstellung des Werkes
Der §14 UrhG wird wie folgt geändert:
„Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XIII. §15 Allgemeines, Abs. 2 & 3
Der §15 Abs. 2 & 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Der Urheber hat außerdem ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der
das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher
Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen
verbunden ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XIV. §16 Vervielfältigungsrecht
Der §16 UrhG wird wie folgt geändert:
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„(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes
herzustellen, unabhängig davon, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem
Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), unabhängig
davon gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bildoder
Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf
einen anderen handelt.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XV. §17 Verbreitungsrecht, Abs. 2
Der §17 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten
1. im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig oder
2. im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre
Weiterverbreitung im Einzelfall durch Privatpersonen mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.“
Begründung:
Der Erschöpfungsgrundsatz soll zukünftig nicht allein auf die Staaten der EU oder EWG
beschränkt sein, sondern für Privatpersonen weltweit gelten. Auch wenn eine Privatperson
außerhalb dieser Grenzen ein Werk für den privaten Gebrauch erwirbt, sollte diese es
hierzulande legal weiterverkaufen dürfen.
XVI. §17 Verbreitungsrecht, Abs. 3
Der §17 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als
Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken.
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem alleinigen
ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.“
Begründung:
Bauwerk. Optimierung der Formulierungen.
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XVII. §17 Verbreitungsrecht, Abs. 4
Dem §17 UrhG wird der folgende Absatz 4 hinzugefügt:
„(4) Absatz 2 ist entsprechend auf die unkörperliche Veräußerung von Werken
anzuwenden.“
Begründung:
Auch der Weiterverkauf von Werken, welche in unkörperlicher Form erworben wurden,
soll möglich sein. Es stellt eine unnötige Einschränkung ehrlicher Verbraucher dar, hier eine
Unterscheidung zwischen physischen und nicht-physischen Werken zu machen.
XVIII. §19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Abs. 3 & 4
Der §19 Abs. 2 & 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk,
oder ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht
umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher
Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Ergibt sich aus § 2.
XIX. §19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Der §19a UrhG wird wie folgt geändert:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden
oder drahtlos der Öffentlichkeit so in einer Weise zugänglich zu machen, dass es ihren
Mitgliedern Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XX. §20a Europäische Satellitensendung
Der §20a UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) (3) Eine Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen
Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene
Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
(2) (1) Wird eine Satellitensendung im Gebiet innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
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Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie allein ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat erfolgt.
(3) (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines nicht nach Absatz 2 abgedeckten
Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der
Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September
1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15)
vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung
nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im
Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die Änderung der Struktur realisiert eine logischere
Reihenfolge.
XXI. §20b Kabelweitersendung, Abs. 2
Der §20 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen, oder
einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl
dem Urheber trotzdem eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen.
Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden.
Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen
Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber
eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XXII. §20b Kabelweitersendung, Abs. 3
Dem §20b UrhG wird der folgende Absatz 3 hinzugefügt:
„(3) Ausgenommen von der Vergütung für die Kabelweitersendung nach Absatz 2 ist die
Weiterleitung von Rundfunkprogrammen durch Wohngemeinschaftsanlagen.“
Begründung:
Die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen durch Wohngemeinschaftsanlagen soll
generell von der Vergütung für Kabelweitersendungen ausgenommen werden, da diese
nicht wie Sendeunternehmen oder Anstalten zur Weiterleitung von Kabelsendungen zu
behandeln sind.
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XXIII. §23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Der §23 UrhG wird wie folgt geändert:
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder gewerblich
verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von
Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste , um den Nachbau eines Werkes
der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so
bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des
Urhebers.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Bauwerk. Datenbank. Bearbeitungen, Umgestaltungen
und Weiterentwicklungen von urheberrechtlich geschützten Werken sollen zu nicht
gewerblichen Zwecken jederzeit erlaubt sein. Dies soll für alle Werksarten gelten, sofern
mit der Bereitstellung der Bearbeitung kein finanzielles Interesse verfolgt wird.
XXIV. §24 Freie Benutzung
Der §24 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und
verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche Melodie
erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.“
Begründung:
Wer ein selbstständiges Werk in freier Bearbeitung erschafft, soll dies auch auf Basis
anderer Werke der Musik tun dürfen. Die freie Benutzung beschränkt sich in diesem
Zusammenhang ohnehin lediglich auf die Nutzung eines Werkes als Inspirationsquelle, um
ein vollkommen neues, anderes und eigenständiges Werk zu schaffen. Dabei soll per
Gesetz nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine existente Tonfolge als
Inspirationsquelle verwendet werden kann.
XXV. §26 Folgerecht, Abs. 1 & 2, Abs. 4, Abs. 8
Der §26 Abs. 1 & 2, Abs. 4, Abs. 8 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes
weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer
oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des
Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt hierbei
der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als
Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als
Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die
Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 300 400 Euro
beträgt.
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(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt 3 Prozent.:
1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro,
2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro,
3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro,
4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro,
5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt
höchstens 12 500 Euro.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers in den innerhalb der letzten drei
Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers
weiterveräußert wurden.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst nicht anzuwenden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Bauwerk. Diese Neugestaltung vereinfacht und
vereinheitlicht den Veräußerungserlös.
XXVI. §27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Der §27 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträgeroder
Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber trotzdem
eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder
anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von
Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XXVII. §28 Vererbung des Urheberrechts
Der §28 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht vererblich und erlischt mit dem Tode.
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(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass das Urheberrecht
eines Werkes an
1. den Ehegatten, seinen Lebenspartner oder frühere Lebenspartner oder
2. an einen oder mehrere Nachkommen
übertragen wird.
(3) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
(4) Wird das Urheberrecht nach Absatz 2 an mehrere Personen übertragen, so gelten
diese gleichberechtigt als Miturheber gemäß § 8.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.“
Begründung:
Viele Urheber können oft nur knapp von ihrem Erwerb leben. Oft ergeben sich erst nach
vielen Jahren Erfolge oder die schöpferische Leistung lohnt sich letztendlich erst dadurch,
dass viele verschiedene Werke regelmäßig einen kleinen Betrag einbringen. Für
Lebenspartner von Urhebern bedeutet dieser Umstand oft eine große Bereitschaft zur
Aufopferung und Unterstützung.
Um dies honorieren zu können, soll es Urhebern freistehen, per Testament bestimmen zu
können, ob ihre Lebenspartner, oder ein oder mehrere ehemalige Lebenspartner oder
Bezugspersonen, die sie in ihrer Schöpfungszeit unterstützt haben, nach ihrem Tod an
ihrem Urheberrecht zu begünstigen sind. Ein Urheber soll sein Urheberrecht im Rahmen
dieser Regelung zudem ebenfalls seinen Kindern vererben können.
Da bedauerlicher Weise meist gerade mit dem Todeszeitpunkt eines Urhebers ein größerer
Erlös für seine Werke zu erwarten ist, ist ein Aufschub von 10 Jahren nach dem Tod des
Urhebers nach §64 mehr als ausreichend für die Folgevermarktung seiner Werke und
würde lediglich Familienangehörige oder direkt testamentarisch Bedachte begünstigen.
XXVIII. §29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Der §29 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird durch eine gemäß § 28
geregelte Art und Weise in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben
im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche
Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Der Bezug auf § 39 ist überflüssig, da er keine Relevanz
besitzt.
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XXIX. §31 Einräumung von Nutzungsrechten, Abs. 3
Der §31 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte
einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten
bleibt. § 35 bleibt unberührt. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann höchstens für 20
Jahre eingeräumt werden.“
Begründung:
Um einem möglichen Missbrauch durch sogenannte Buy-out-Verträge vorzubeugen, sollen
ausschließliche Nutzungsrechte lediglich für maximal 20 Jahre eingeräumt werden können.
Besteht anschließend der Bedarf einer weiteren Nutzung, können diese Nutzungsrechte
erneut eingeholt oder verhandelt werden. Zum einen eröffnet dies neue
Verhandlungsmöglichkeiten für Urheber, welche regelmäßig wieder den vollen Umfang
ihrer Rechte über ihre Werke erhalten, zum anderen besteht für Urheber dadurch auch die
Chance freie oder andere Lizenzformen für ihre Werke wählen zu können.
XXX. §31 Einräumung von Nutzungsrechten, Abs. 4
Der §31 Abs. 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie
Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.“
Begründung:
Wiederherstellung alten Rechts. Sollte irgendwann eine gänzlich neue Möglichkeit für die
Nutzung eines Werkes entstehen, soll es auch dann erst möglich sein, sich diese
Nutzungsart von einem Urheber einräumen zu lassen.
XXXI. §31 Einräumung von Nutzungsrechten, Abs. 5
Der §31 Abs. 5 UrhG wird wie folgt geändert:
„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten
Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die
Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XXXII. §31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Der §31a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 31a (weggefallen)
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
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(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder
sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der
Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber
kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die
beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen
Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht
entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke
oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider
Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
Begründung:
Siehe § 31 Absatz 4.
XXXIII. §32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
Der §32c UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 32c (weggefallen)
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der
Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte
mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die
Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der
Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
Begründung:
Siehe § 31 Absatz 4.
XXXIV. §34 Übertragung von Nutzungsrechten, Abs. 2
Der §34 Abs. 2 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in
das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.“
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Begründung:
Sammelwerk.
XXXV. §34 Übertragung von Nutzungsrechten, Abs. 5
Der §34 Abs. 5 UrhG wird wie folgt geändert:
„(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht
verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber
Abweichendes vereinbaren.“
Begründung:
Dieser Absatz zielt darauf ab, dass Nutzungsrechte von demjenigen, welcher diese von
einem Urheber erworben hat, generell ohne Zustimmung des Urhebers weitergegeben
werden können, wenn dies vertraglich so geregelt ist. Dies soll im Sinne des Urhebers
derart geändert werden, dass eine Umgehung vertraglich nicht mehr möglich ist. Die
Möglichkeit der Umgehung hebelt das hier eigentlich vorgesehene dieses Recht aus und
dürfte in der Praxis von Buy-out-Verträgen die Regel sein.
XXXVI. §35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
Der §35 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur
mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das
ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt
ist. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.“
Begründung:
Dieser Absatz zielt darauf ab, dass Nutzungsrechte von demjenigen, welcher diese von
einem Urheber erworben hat, ohne Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden
können, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Urhebers geschieht. Dies soll im
Sinne der Kontrolle des Urhebers über seine Rechte auf Fälle geändert werden, in denen
die Weitergabe sich aus der Form der Werksnutzung ohnehin ergeben würde oder es
redlich wäre dieser sowieso zuzustimmen. Die derzeitige Formulierung kann im Zweifelsfall
zu leicht zur Auslegungssache ohne Mitspracherecht werden.
Da aufgrund anderer Streichungen und Änderungen an dieser Stelle lediglich ein Verweis
verbleibt, kann Absatz 2 direkt in Absatz 1 aufgehen.
XXXVII. §36 Gemeinsame Vergütungsregeln, Abs. 5
Dem §36 UrhG wird der folgende Absatz 5 hinzugefügt:
„(5) Die durch die Vereinigungen nach Absatz 1 oder einer Schlichtungsstelle
aufgestellten Vergütungsregeln sind der Öffentlichkeit unentgeltlich und dauerhaft
zugänglich zu machen.“
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Begründung:
Im Sinne der Transparenz sind Entscheidungen bezüglich gemeinsam getroffener
Vergütungsregeln durch Urheberverbände und Verwerterverbände oder Schlichtungen
zwischen Verbänden durch eine entsprechende Stelle öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Dies schafft die Möglichkeit zu Vergleichen bei Vergütungen für Urheber und dient zur
Offenlegung von möglichen Ungerechtigkeiten oder finanziellen Benachteiligungen von
Urheber.
XXXVIII. §36a Schlichtungsstelle, Abs. 2 & 3, Abs. 5 & 6
Der §36a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus der einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils
von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person
sich die beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn
das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht. Dieses Das
Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt
wird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit
Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der
erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von
ihr einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so
entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1
und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten
Beisitzer. Sonstige Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien
haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für
die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XXXIX. §37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten, Abs. 3
Der §37 Abs. 3 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe
des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der
Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.“
Begründung:
Diese Regelung dürfte in den meisten Fällen nicht zweckdienlich sein und soll entfallen. Bei
der Einräumung der angesprochenen Nutzungsrechte dürften beide Parteien davon
ausgehen, dass die beschriebenen Handlungen impliziert sind.
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XL. §38 Beiträge zu Sammlungen, Abs. 1
Der §38 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein einfaches
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Der Urheber Jedoch
darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines halben Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.“
Begründung:
Im Zweifelsfall soll das Gesetz an dieser Stelle Position zu Gunsten von Urhebern statt
Verlegern beziehen. Aus diesem Grund soll Verlegern im Zweifelsfall lediglich ein einfaches
Nutzungsrecht an einem Werk zugesprochen werden. Zudem soll die Sperrfrist für eine
Zweitverwertung durch den Urheber auf ein halbes Jahr reduziert werden und vertraglich
nicht mehr umgangen werden können. Somit wird vor allem im Bereich der
wissenschaftlichen Publikationen Urhebern ein umfangreiches Zweitverwertungsrecht an
ihren Publikationen eingeräumt.
XLI. §38 Beiträge zu Sammlungen, Abs. 3
Der §38 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im
Zweifel ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Der
Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich direkt nach Erscheinen des
Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.“
Begründung:
Auch beim Überlassen eines Beitrages an eine Zeitung soll Verlegern im Zweifelsfall
lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Zudem soll das Recht der
Weiterverwertung durch den Urheber auch hier vertraglich nicht mehr umgangen werden
können, da dies sonst der Regelfall sein dürfte und diese Regelung an sich gegenstandslos
wäre.
XLII. §38a Wissenschaftliche Publikationen
Ein neuer §38a wird wie folgt in das UrhG aufgenommen:
„§ 38a Wissenschaftliche Publikationen
(1) Wissenschaftliche Publikationen, deren Schaffung zumindest überwiegend aus
öffentlich geförderter Forschung entsteht, sind nach ihrer verbindlichen Fertigstellung
spätestens nach Ablauf eines halben Jahres mindest im Wege öffentlicher
Zugänglichmachung unentgeltlich und dauerhaft durch die forschende Einrichtung zu
veröffentlichen.
(2) Mit der Veröffentlichung wird ein uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht an dem
Werk für jedermann eingeräumt.“
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Begründung:
Forschung und Wissenschaft werden jährlich mit mehreren Milliarden Euro durch die
öffentliche Hand gefördert und unterstützt. Deren Ergebnisse sollen daher im Anschluss
auch der Öffentlichkeit in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dies fördert die
Verbreitung von Wissen und ermöglicht dessen konsequente Weiterentwicklung. Um
wissenschaftlichen Verlagen ihre Arbeit weiter zu ermöglichen, soll eine mögliche Sperrfrist
an dieser Stelle maximal ein halbes Jahr betragen.
XLIII. §40 Verträge über künftige Werke, Abs. 1
Der §40 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen
Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind,
bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf
Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
XLIV. §41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, Abs. 2
Der §41 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von eines Jahres zwei Jahren seit Einräumung
oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der
Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist
drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein
Jahr.“
Begründung:
Lässt sich jemand das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werk einräumen, soll er
dieses auch zügig nutzen. Eine automatisierte Sperrfrist von zwei Jahren ist daher deutlich
zu lang. Ist einem Urheber vorher bekannt, dass die Ausübung des Nutzungsrechtes länger
dauern wird, entscheidet er sich bei der Einräumung seiner Rechte bewusst dafür.
XLV. §41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, Abs. 4
Der §41 Abs. 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann im
voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.“
Begründung:
Dieser Absatz ermöglicht es vertraglich zu regeln, dass das Rückrufrecht für bis zu 5 Jahre
nicht angewendet werden darf. Diese Regelung soll im Sinne der Urheber entfallen, da dies
wohl sonst dem Regelfall entsprechen wird und der eigentlichen Absicht dieses Rechts
entgegensteht.
19
XLVI. §41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, Abs. 6
Der §41 Abs. 6 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.“
Begründung:
Erwirbt jemand ausschließliche Nutzungsrechte, soll er diese auch nutzen. Nutzt er diese
nicht, ist es nicht gerechtfertigt, dass ihn ein Urheber beim Rückruf seiner Rechte
entschädigen soll. Ein Rückruf ist meist lediglich dann wirksam, wenn die eingeräumten
Rechte nicht genutzt werden. Und dort wo keine Rechte genutzt werden, erfolgt
normalerweise auch keine Investition.
XLVII. §42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Der §42 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 42 (weggefallen)
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann
den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, dass der Urheber vor seinem Tode zum
Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder
diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die
Entschädigung muss mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des
Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; dabei jedoch bleiben hierbei
Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf
wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür
geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei
Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem
früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen
Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Da im Fall eines gültigen Rückrufs nach diesem Paragraphen der Urheber den Inhaber der
Nutzungsrechte entschädigen muss, können sich dies normalerweise nur Urheber mit einer
finanziellen Rücklage erlauben. Auch die Privilegierung des ehemaligen Inhabers der
Nutzungsrechte bei einer erneuten Verwertung ist nicht angebracht, wenn sich der
Urheber zuvor von diesem aufgrund gewandelter Überzeugung getrennt hat. Aus Sicht des
Rechteinhabers können sich jedoch auch Probleme ergeben, wenn man die angedachte
Entschädigung durch den Urheber streichen würde. Investiert dieser finanzielle Mittel in
20
eine Produktion und zieht ein Urheber kurz vor Fertigstellung sein Nutzungsrecht wegen
gewandelter Überzeugung zurück, verliert der Rechteinhaber seine Investition. Ein
weiteres Problem kann sich dadurch ergeben, dass eine gewandelte Überzeugung auf viele
erdenkliche Arten begründbar ist. Aufgrund dieser generellen Unstimmigkeiten soll dieser
Paragraph ganz entfallen.
XLVIII. §42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern, Abs. 1 – 5
Der §42 Abs. 1 – 5 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik oder
einem Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist eingeräumt
worden, um mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu
übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet,
jedem anderen Tonträgerhersteller Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des
Werkes ebenso gleichfalls ein Nutzungsrecht zu diesem Zweck mit diesem Inhalt zu
angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete
Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird
oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein eventuell etwa
bestehendes Nutzungsrecht deswegen aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist
entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur
Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Tonträgerhersteller Hersteller von Tonträgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht
die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung
oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein
entsprechendes Recht gewährt wird.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, um mit
dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in
Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von
Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in
Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu
vervielfältigen und zu verbreiten.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Absatz 5 kann gestrichen werden und in Absatz 1
aufgehen.
21
XLIX. §43 Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Der §43 UrhG wird wie folgt geändert:
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das
Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
L. §44 Veräußerung des Originals des Werkes, Abs. 2
Der §44 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen oder auf Lichtbild
aufzunehmen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der Urheber dies
bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das Lichtbild darf im
Wege der öffentlichen Zugänglichmachung zu nicht gewerblichen Zwecken verbreitet
werden.“
Begründung:
Besitzer von Originalen eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes,
sollen dieses im Zweifel auch legal fotografieren und im Internet präsentieren dürfen. Vom
Gesetz her soll diese selbstverständliche Handlung nicht in Frage gestellt werden. Die
gewerbliche Weiterverwertung bleibt jedoch weiterhin mit dem Urheber abzusprechen
bzw. vertraglich zu regeln.
LI. §44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Der §44a UrhG wird wie folgt neu gefasst und durch einen Abs. 2 ergänzt sowie die Überschrift
dieses Paragraphen geändert:
„§ 44a Andere Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
(1) Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend
sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und
deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
(2) Ferner zulässig sind Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche
Zugänglichmachung, sofern diese dem alleinigen Zweck der Auffindbarkeit von Werken
oder sonstigen Schutzgegenständen dienen, es sei denn, dass der Urheber dies explizit
ausschließt.“
Begründung:
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Suchmaschinen im Internet soll es legal erlaubt sein, Vervielfältigungen zum Suchen und
Auffinden eines Werkes oder einer Quelle herstellen zu dürfen, sofern dies nicht
ausdrücklich vom Urheber oder Rechteinhaber ausgeschlossen wird.
LII. §45a Behinderte Menschen, Abs. 1
Der §45a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und
deren Verbreitung für ausschließlich an Menschen, denen soweit diesen der Zugang zu dem
Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung wegen auf Grund einer
Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des
Zugangs erforderlich ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die Aufbereitung von Werken für Behinderte soll im
Sinne ihrer Möglichkeit der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben leichter
ermöglicht werden.
LIII. §45a Behinderte Menschen, Abs. 2
Der §45a Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der
Urheber kann auf diese Vergütung verzichten. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
Begründung:
Ein Urheber soll auf seine Vergütung bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und
Aufbereitung seiner Werke für Behinderte verzichten können.
LIV. §46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
Der §46 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der
Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen
Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von
Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in
Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder
in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten
Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den
Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich
anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.“
Begründung:
Die erlaubte Vervielfältigung von Teilen einzelner Werke aus Sammlungen zu
Unterrichtszwecken soll auf Hochschulen ausgedehnt werden. Im Übrigen soll auch die
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öffentliche Zugänglichmachung im Intranet ohne gesonderte Normen zu diesem Zweck
möglich sein. Musikwerke sollen ferner nicht restriktiver behandelt werden als andere
Werke. Die Sammlungen selbst werden von den erwähnten Einrichtungen üblicherweise
ohnehin im Original erworben. Das Kopieren einzelner Inhalte aus diesen Sammlungen
dient meist nur der flexiblen Nutzung für den Unterrichtsgebrauch und ist im Übrigen
gängige Praxis. Einschnitte hierbei verteuern und bürokratisieren Bildung unnötigerweise.
LV. §46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Abs. 2
Der §46 Abs. 2 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die
für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt
ist.“
Begründung:
Die Teilnutzung von Werken aus Sammlungen soll auch für Musikschulen gelten. Auch hier
gilt, dass sowohl die Musikschulen, als auch die Teilnehmer des Musikunterrichts die
Werke üblicherweise im Original erwerben. Auch der Musikunterricht stellt einen
wichtigen Aspekt in der Entwicklung und Bildung von Personen dar, fördert deren kreative
Entfaltung und soll daher keinen unnötigen Restriktionen unterworfen werden.
LVI. §46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Abs. 3
Der §46 Abs. 3 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen
werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem
Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit
Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die
Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.“
Begründung:
Die Auflage jede Absicht zur Vervielfältigung dem Urheber oder Rechteinhaber vorher
mitzuteilen soll entfallen. Bildungsapparate sollen nicht mit überflüssigen bürokratischen
Hürden belastet werden.
LVII. §46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Abs. 4
Der §46 Abs. 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.“
Begründung:
Eine Vergütung für den Urheber für die Nutzung von Teilwerke seiner Sammelwerke soll
entfallen. Bildung ist viel zu wichtig für eine Gesellschaft, soll frei praktiziert werden
können und nicht künstlich verknappt oder verteuert werden.
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LVIII. §46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Abs. 5
Der §46 Abs. 5 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn
das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht
aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Rückruf. Siehe §42.
LIX. §47 Schulfunksendungen
Der §47 UrhG wird wie folgt neu gefasst sowie die Überschrift dieses Paragraphen geändert:
„§ 47 Rundfunksendungen für Schul-, Weiterbildungs- und Unterrichtsgebrauch
Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung
gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das
gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder
vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
Insbesondere Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Lehrerbildung und
Lehrerfortbildung sowie nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
und Einrichtungen der Berufsbildung dürfen Vervielfältigungsstücke von beliebigen
Beiträgen oder Werken aus Ton- oder Fernsehrundfunk ganz oder in Teilen zum alleinigen
Zweck der Veranschaulichung oder Lehre im Unterricht durch Übertragung auf Bild- oder
Tonträgern herstellen. Gleiches gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen
Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind
spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu
löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“
Begründung:
Eine gesonderte Regelung explizit für Schulfunksendungen soll entfallen und stattdessen
durch eine Schranke für den gesamten Rundfunk ersetzt werden. Sämtliche
Bildungseinrichtungen sollen alle Beiträge aus Radio oder Fernsehen für den Unterricht
oder die Weiterbildung vergütungsfrei kopieren und nutzen dürfen.
LX. §48 Öffentliche Reden
Der §48 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche
Zugänglichmachung von Reden, die
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen,
Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im
Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei
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öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne
von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Reden,
2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei
öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen
gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers
enthält.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Öffentliche Reden sollen auch im Internet veröffentlicht
werden können, wenn diese auf allen anderen medialen Wegen legal weiterverbreitet
werden dürfen.
LXI. §49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, Abs. 1
Der §49 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und
einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus
Zeitungen und anderen den lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in
anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
und öffentliche Zugänglichmachung solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn
sie politische, kulturelle, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit
einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Hierfür Für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei
denn, dass es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung, oder öffentliche Wiedergabe oder
öffentliche Zugänglichmachung kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln
in Form einer Übersicht handelt oder um eine öffentliche Zugänglichmachung kurzer
Auszüge einzelner Kommentare oder Artikel. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Kommentare, Artikel und Abbildungen, welche sich mit
politischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder religiöse Tagesfragen befassen, sollen
generell auszugsweise weiterverwendet werden dürfen. Diese Form der Weiterverbreitung
soll auch für das Internet gelten, wenn die Verbreitung über die anderen medialen Wege
ohnehin legal erfolgt.
LXII. §49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, Abs. 2
Der §49 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Zulässig Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung, und öffentliche
Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von vermischten Nachrichten
tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht
worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.“
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Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Auch hier soll klargestellt werden, dass die Verbreitung
ebenfalls für das Internet gilt.
LXIII. §50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Der §50 UrhG wird wie folgt geändert:
„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch andere ähnliche
technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften, und in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die geänderte Formulierung ist weniger einschränkend.
LXIV. §51 Zitate, Abs. 1
Der §51 Abs. 1 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch
den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne veröffentlichte Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines veröffentlichten Werkes nach der Veröffentlichung in einem nicht
notwendigerweise selbst schutzfähigen selbständigen Sprachwerk oder einer
Sammlung angeführt werden.,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk
der Musik angeführt werden.
(2) Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
unveröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, wenn sich dieser Zweck im Rahmen der
zeithistorischen Forschung oder durch ein besonderes öffentliches Interesse ergibt.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Satz 3 ist überflüssig, da dies an anderer Stelle im Gesetz
geregelt wird. Des Weiteren soll die Aufnahme von Zitaten auch in reine Sammlungen
möglich sein und sich nicht nur auf selbstständige Sprachwerke erstrecken.
Im Rahmen zeitgeschichtlicher Forschung oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse
begründbar ist, soll auch aus noch nicht offiziell veröffentlichten Werken zitiert werden
dürfen.
LXV. §52 Öffentliche Wiedergabe, Abs. 1
Der §52 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
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„(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt
zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der
ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der
Vorschulen, Kindertagesstätten, Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie
nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung keinem Erwerbszweck dient nur
einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die
Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die
Vergütung zu zahlen.“
Begründung:
Generell soll die öffentliche Wiedergabe von Werken für die Jugendhilfe, Sozialhilfe, Altenund
Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung und für Schulveranstaltungen erlaubt sein,
solange bei der Nutzung kein gewerbliches Interesse besteht oder im Hintergrund steht.
Dies soll auch Veranstaltungen von Vorschulen und Kindergärten einschließen sowie
generell nicht bloß auf einen abgegrenzten Personenkreis eingeschränkt sein. Dieser kann
beispielsweise bereits schon dann nicht mehr gegeben sein, wenn bereits Freunde oder
selbst Eltern einer Veranstaltung beiwohnen, wenn diese nicht unmittelbar mit der
Veranstaltung in Verbindung stehen. Eine Streichung dieser Vorschrift entlastet die
genannten Einrichtungen von bürokratischem Aufwand sowie Abgaben, die ihrerseits
Bildung und Erziehung unnötig verteuern.
LXVI. §52 Öffentliche Wiedergabe, Abs. 2
Der §52 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten erschienenen Werkes
auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen.“
Begründung:
Veröffentlicht.
LXVII. §52 Öffentliche Wiedergabe, Abs. 3
Der §52 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig, sofern sie unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen.“
Begründung:
Automatisch. Ist durch Absatz 2 gedeckt. Des Weiteren soll auch die öffentliche
Wiedergabe oder Vorführung anderer Werke durch weitere Verfahren erlaubt sein,
solange diese ebenfalls weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken dienen.
Dies umfasst beispielsweise Handlungen, wie das Fernsehen im theoretisch offen
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zugänglichem Vorgarten, das Radiohören im Park und weiterer allgemeiner
Mediennutzungen, welche derzeit einer Zustimmung des Rechteinhabers bedürfen.
LXVIII. §52 Öffentliche Wiedergabe, Abs. 4
Der §52 Abs. 4 UrhG wird der folgende Absatz 4 hinzugefügt:
„(4) Die Vergütungspflicht nach Absatz 1 entfällt ebenfalls bei der öffentlichen
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes durch eine oder mehrere Personen, sofern ihre
Darbietung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient.“
Begründung:
Ferner soll es legal gestattet sein zum Spaß jemandem ein Ständchen zu halten, ein Lied
vorzuspielen, eine öffentliche Theateraufführung durchzuführen und dergleiche
Handlungen durchzuführen, solange dabei kein gewerbliches Interesse besteht.
LXIX. §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, Abs. 1
Der §52a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung oder Lehre im
Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung allein ausschließlich für
den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge
aus Zeitungen oder Zeitschriften allein ausschließlich für einen bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
Begründung:
Für Unterricht und Forschung sollen auch größere Teile von Werken und generell alle
Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften vergütungsfrei genutzt werden können.
LXX. §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, Abs. 2
Der §52a Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche
Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist nach vor Ablauf von einem Jahr zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die nach Satz 1 genannte
Frist gilt nicht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung.“
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Begründung:
Filme sollen für Forschung unmittelbar, für Schulen bereits ein Jahr nach Kinostart, auch
ohne Einwilligung der Rechteinhaber, für den Unterricht nutzbar sein. Ein Jahr genügt der
regulären Verwertung von Filmen in Kinos deutlichst. Diese Regel soll zudem auf den
ausländischen Kinostart von Filmen ausgeweitet werden, da sonst rein ausländische Filme
unter Umständen nie für Unterricht oder Forschung genutzt werden könnten.
LXXI. §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, Abs. 3
Der §52a Abs. 3 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes, dessen reguläre Auswertung
allein auf einem Bildträger oder einem digitalen Datenträger erfolgt, ist nach
Veröffentlichung des jeweiligen Trägers zulässig.“
Begründung:
Filme, welche nur auf DVD oder Ähnlichem oder per Direktvermarktung vertrieben werden,
sollen direkt nach ihrer Veröffentlichung nutzbar sein, da auch hier kein gewerbliches
Interesse verfolgt wird, wenn diese Werke für Unterricht und Forschung bereitgestellt
werden.
LXXII. §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, Abs. 4
Der §52a Abs. 4 UrhG wird wie folgt neu gefasst:
(4) (3) Zulässig sind in den Fällen der Absätze des Absatzes 1 bis 3 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung
zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.“
Begründung:
Auch der Zugriff auf diese Werke soll generell unentgeltlich möglich sein. Zudem soll auch
eine Informierungspflicht gegenüber dem jeweiligen Rechteinhaber entfallen, um eine
unnötige bürokratische Belastung der Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu
verhindern.
LXXIII. §52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
Der §52b UrhG sowie die Überschrift dieses Paragraphen wird wie folgt geändert:
„§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Hochschulen, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Hochschulen, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen
oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an
eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private
Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen
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entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den
eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der
Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Begründung:
Werke sollen zum Zwecke der Forschung und für private Studien möglichst einfach
zugänglich gemacht werden. Dabei soll eine explizite Beschränkung auf rein elektronische
Leseplätze entfallen. Den genannten Einrichtungen soll die Art der Zugänglichmachung
selber überlassen bleiben. Ferner sollen auch öffentliche Hochschulen zu den hiervon
betroffenen Einrichtungen zählen.
Des Weiteren soll es nicht verboten sein, mehr elektronische Exemplare zugänglich zu
machen, als tatsächlich Exemplare in Papierform existieren. Einer digitalisierten
Wissensgesellschaft trägt dies nur unzureichend Rechnung, zumal Werke auch in rein
elektronischer Form erworben werden können.
Eine nochmalige Vergütung neben der regulären Anschaffung der Werksexemplare soll im
Sinne eines günstigen Zugangs zu Wissen und Bildung ebenfalls entfallen.
LXXIV. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 1
Der §53 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person
zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen
herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“
Begründung:
Die Anfertigung einer Privatkopie soll in jedem Fall möglich sein. Dabei soll die Quelle und
das Verfahren der Vervielfältigung oder das Medium keine Rolle spielen.
LXXV. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 2
Der §53 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen
zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder in ein Archiv, welches im öffentlichen
Interesse tätig ist, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
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3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes oder öffentlich zugänglich gemachtes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines veröffentlichten erschienenen Werkes,
Werke geringen Umfangs oder um einzelne Beiträge handelt, die in
Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden erschienen sind,
b) wenn es sich um ein nicht bloß kurzfristig seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.“
Begründung:
Veröffentlicht. Die Aufnahme von Werken in private oder öffentliche Archive soll zur
Bewahrung von Wissen und zur Information durch die Öffentlichkeit ermöglicht und
erleichtert werden. Zur privaten Informationsgewinnung über Tagesfragen sollen auch
Beiträge kopiert werden dürfen, welche im Internet veröffentlicht wurden. Zum sonstigen
eigenen Gebrauch sollen auch Werke geringen Umfangs zählen. Die Vervielfältigung soll
weiterhin auch für Werke erlaubt sein, die mittel- oder langfristig nicht mehr lieferbar sind.
Die Beschränkung des Vervielfältigungsvorganges auf bestimmte Verfahren soll ferner
gestrichen werden, um das Verfahren beliebig offen zu lassen.
LXXVI. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 3
Der §53 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von
geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
veröffentlicht erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen
Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zum Zweck der Lehre sowie für
staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der
für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen,
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung
in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
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herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“
Begründung:
Veröffentlicht. Optimierung der Formulierungen. Im Sinne des Bildungsaspektes soll auch
die unkomplizierte teilweise Vervielfältigungen von Werken zu Bildungs- und
Prüfungszwecken für öffentliche Bildungseinrichtungen aller Art zulässig sein. Eine
Einwilligung des Rechteinhabers hierfür soll entfallen.
LXXVII. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 4
Der §53 Abs. 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum
eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.“
Begründung:
Die Vervielfältigung von Büchern oder Musiknoten zum privaten oder sonstigen eigenen
Gebrauch soll keiner gesonderten Regelung unterstehen. Diese Werksformen sollen im
Rahmen dieses Paragraphen ebenso behandelt werden wie alle anderen Werke.
LXXVIII. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 5
Der §53 Abs. 5 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.“
Begründung:
Datenbank.
LXXIX. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 6
Der §53 Abs. 6 UrhG wird wie folgt geändert:
„(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben
benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von
Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden
sind. Ferner zulässig ist, die nicht gewerblichen oder Erwerbszwecken dienende
33
Weiterverbreitung rechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke durch öffentliche
Zugänglichmachung.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Es ist empirisch nicht zu beweisen, dass sich
Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken. Nutzer, welche bereit sind
für ein Werk zu zahlen, handeln auch danach, unabhängig von deren Gewohnheiten
bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden. Werden
eventuelle Schäden beziffert, sind deren Zahlen nie an beweisbare Fakten gebunden.
Mögliche Änderungen im Käuferverhalten oder Einschränkungen der ehrlichen Erwerber,
etwa durch DRM oder Restriktionen, welche illegale Kopien wesentlich attraktiver
erscheinen lassen, werden stets außen vor gelassen. Die Bereitschaft den Wert eines
Werkes anzuerkennen, ist keine, welche durch Verbote erreicht werden kann. Sie steht
außerdem den tatsächlichen Beobachtungen der Nutzer von Tauschbörsen in den letzten
10 Jahren inhärent gegenüber. Zudem sind es gerade diejenigen, die sich massiv in
Tauschbörsen oder Streaming- und Downloadportalen bedienen, diejenigen, welche
verhältnismäßig mehr Geld für Werkoriginale ausgeben, häufiger ins Kino gehen etc. Daher
soll der Zugriff auf Tauschbörsen nicht weiter kriminalisiert und im Umkehrschluss
legalisiert werden.
LXXX. §53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Abs. 7
Der §53 Abs. 7 UrhG wird wie folgt geändert:
„(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der
bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig ist zur allein privaten und nicht gewerblichen oder
nicht kommerziellen Nutzung auf beliebigen Trägern gestattet. Die öffentliche
Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken dieser Aufnahmen ist zulässig.“
Begründung:
Generell soll das Fotografieren oder Filmen von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem
erlaubt sein. Diese Aufnahmen sollen zu nicht kommerziellen Zwecken genutzt und im
privaten Umfeld legal verbreitet werden dürfen. In diesem Rahmen soll auch die
Veröffentlichung über das Internet erlaubt sein. Das Urheberrecht soll es von sich aus nicht
untersagen, private mediale Erinnerungen an eine Veranstaltung herstellen zu dürfen.
Diese Aufnahmen mit hochwertigen Produktionen gleichzusetzen und durch sie eine
wirtschaftliche Beeinträchtigung zu befürchten, entbehrt die Grundlage.
LXXXI. §53a Kopienversand auf Bestellung, Abs. 1
Der §53a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in
Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichter erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines
veröffentlichten erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands sowie sonstiger
elektronischer Form durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller
nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer
Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder
34
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht
gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger
elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder
kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht wird.“
Begründung:
Veröffentlicht. Für die elektronische Übertragung per E-Mail oder anderer Verfahren von
Beiträgen aus Zeitungen oder von Teilen einzelner Werke durch Bibliotheken sollen keine
gesonderten Regeln gelten. Die Kommunikation und den Austausch von Daten über das
Internet zu benachteiligen kann einer Wissens- und Informationsgesellschaft nicht dienlich
sein. Zudem soll die Pflicht zur Übersendung von Texten als reine grafische Datei im Sinne
ihrer Weiterverarbeitung entfallen.
LXXXII. §53a Kopienversand auf Bestellung, Abs. 2
Der §53a Abs. 2 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.“
Begründung:
Die Vergütungsansprüche der Urheber für die Vervielfältigung gegenüber Bibliotheken
sollen entfallen, da Bibliotheken im öffentlichen Interesse tätig sind und keinerlei
gewerbliche Absichten verfolgen. Zudem würde dies auch an dieser Stelle erneut eine
unnötige Verteuerung von Bildung, Forschung und Wissen bedeuten.
LXXXIII. §54 Vergütungspflicht, Abs. 1
Der §54 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass ein Werk es nach § 53 Abs. 1 bis 3
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und
von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten,
Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und
Geräte bilden die Legitimation für die Privatkopie. Aufgrund der Streichungen von
Urheberrechtsabgaben im Bereich der Bildung und zur allgemeinen Förderungen der
Vergütungen von Urhebern sollen diese Abgaben auch weiterhin beibehalten werden.
LXXXIV. §54 Vergütungspflicht, Abs. 2
Der §54 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
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„(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden
kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu
Vervielfältigungen benutzt werden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
LXXXV. §54a Vergütungshöhe, Abs. 1
Der §54a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und
Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a
auf die betreffenden Werke angewendet werden.“
Begründung:
Die Berücksichtigung von technischen Schutzmaßnahmen zwecks des Entfalls von Abgaben
soll aufgrund der allgemeinen Ablehnung technischer Schutzmaßnahmen entfallen.
LXXXVI. §54a Vergütungshöhe, Abs. 2
Der §54a Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen
Geräten funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt
angemessen ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
LXXXVII. §54a Vergütungshöhe, Abs. 3
Der §54a Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften
der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die
Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
Die Vergütungshöhe ist als einheitlicher Prozentsatz zu gestalten, welcher gleichermaßen
für Geräte und Speichermedien gilt und 5% des Verkaufspreises nicht überschreitet.“
Begründung:
Erstrebenswert ist ein einheitlicher prozentualer Vergütungssatz für alle Speichermedien
und Geräte, welcher sich direkt an deren Verkaufspreis misst. Eine Bemessung nach
Leistungsfähigkeit, Speicherkapazität und weiteren Eigenschaften, wie sie aktuell erfolgt,
ist unnötig kompliziert und muss permanent angepasst werden. Die technischen
Rahmenbedingungen ändern sich zu schnell, um hier dauerhaft eine konsistente Lösung zu
finden. Zudem würden so die regelmäßigen Verhandlungen der ZPÜ mit den verschiedenen
Branchenverbänden überflüssig werden. Die ZPÜ würde allenfalls noch als Verteiler
auftreten oder könnte ganz wegfallen.
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LXXXVIII. §54a Vergütungshöhe, Abs. 4
Der §54a Abs. 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar
beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau
des Geräts oder des Speichermediums stehen.“
Begründung:
Kann durch die Neuregelung von Absatz 3 entfallen.
LXXXIX. §54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
Der §54c UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 54c (weggefallen)
54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die durch im Weg der Ablichtung oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in
Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach
der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere
nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.“
Begründung:
Da durch die Anschaffung eines Kopiergerätes bereits eine Geräteabgabe gezahlt worden
ist, sollen weitere Abgaben entfallen, unabhängig von der Nutzungsart des Kopiergerätes.
Im Übrigen bezieht sich diese Regelung weitestgehend auf Kopiergeräte in
Bildungseinrichtungen.
XC. §54d Hinweispflicht
Der §54d UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 54d (weggefallen)
§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur
Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein
sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf
die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.“
Begründung:
Einen Hinweis auf die Urheberrechtsvergütung auf Rechnungen für Geräte zwingend
anbringen zu müssen, bedeutet einen überflüssigen bürokratischen Aufwand und soll
daher entfallen.
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XCI. §54f Auskunftspflicht, Abs. 2
Der §54f Abs. 2 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des §
54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.“
Begründung:
Automatisch. Siehe § 54c.
XCII. §54g Kontrollbesuch
Der §54g UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 54g (weggefallen)
§ 54g Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung
erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und
Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von
Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird.
Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen
unterbleiben.“
Begründung:
Automatisch. Siehe § 54c.
XCIII. §54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen, Abs. 1
Der §54h Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54b und § 54f §§ 54 bis 54c, § 54e Abs. 2, §§ 54f und
54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
Begründung:
Automatisch.
XCIV. §54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen, Abs. 2
Der §54h Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54b 54c
gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a
geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.“
Begründung:
Die Berücksichtigung von technischen Schutzmaßnahmen zwecks des Entfalls von Abgaben
soll in Anbetracht der generellen Ablehnung technischer Schutzmaßnahmen entfallen.
XCV. §55 Vervielfältigungen durch Sendeunternehmen, Abs. 1
Der §55 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
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„(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das
Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung
über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger
sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.“
Begründung:
Die Löschung der Vervielfältigung eines Werkes, welche zur Sendung des Werkes benutzt
wird, soll nicht zwingend vorgeschrieben sein. Mit erneutem Erwerb der Berechtigung das
Werk zu senden, könnte das Vervielfältigungsstück wieder verwendet werden und müsste
nicht neu erzeugt werden. Eine missbräuchliche Nutzung des Vervielfältigungsstückes ist
durch seine bloße Existenz nicht gegeben. Auch die Beschränkung jede Vervielfältigung nur
zur einmaligen Ausstrahlung nutzen zu dürfen soll entfallen. Dies sind Parameter, die bei
Bedarf zwischen Urheber und Sendeanstalt geregelt werden können, nicht aber
verpflichtend vom Gesetz vorgegeben werden sollen.
XCVI. §55 Vervielfältigungen durch Sendeunternehmen, Abs. 2
Der §55 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Nach Absatz 1 erstellte Bild- oder Tonträger sind in ein öffentliches Archiv
aufzunehmen, sofern es sich bei dem Sendeunternehmen nicht um ein allein privates
Sendeunternehmen handelt, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben,
brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden.
Die dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung dieses Archives ist durch das
Sendeunternehmen zu gewährleisten. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber mit
Erwerb der Berechtigung zur Funksendung des Werkes durch das Sendeunternehmen
unverzüglich zu benachrichtigen.“
Begründung:
Eigenproduktionen von öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen sollen in ein öffentlich
zugängliches Archiv überführt werden müssen. Die entsprechenden Beiträge sind bereits
durch die Rundfunkgebühren von der Öffentlichkeit finanziert, wodurch die Öffentlichkeit
ein uneingeschränktes Recht auf ihre Verfügbarkeit erhalten soll. Ein Urheber soll auf
diesen Umstand hingewiesen werden, wenn dieser sich an der Produktion eines öffentlichrechtlichen
Senders mit seinem Werkes beteiligt.
XCVII. §55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Der §55a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 55a (weggefallen)
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu
den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist.
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Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.“
Begründung:
Datenbank.
XCVIII. §56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, Abs. 2
Der §56 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind zeitnah unverzüglich zu
löschen.“
Begründung:
Die unverzügliche Löschung von bei der Bewerbung hergestellten Bild-, Ton- oder
Datenträgern ist unpraktikabel. Eine zeitnahe Löschung soll eine realistischere Grundlage
bieten.
XCIX. §58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen
Einrichtungen, Abs. 1
Der §58 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf
bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter oder
Verkäufer zur Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung Werbung, soweit dies zur
Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.“
Begründung:
Die Bewerbung von Ausstellungen oder Verkäufen von Bildnissen oder Lichtbildwerken
durch den jeweils Veranstaltenden soll nicht unnötig eingeschränkt werden.
C. §58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
Abs. 2
Der §58 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Zulässig ist außerdem ferner die Vervielfältigung, und Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich
zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem oder und
zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen
herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“
Begründung:
Die beworbenen Werke sollen zudem auch im Internet im inhaltlichen oder zeitlichen
Zusammenhang zu einer Ausstellung oder für eine Dokumentation von Beständen durch
Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen zugänglich sein, da diese im allgemeinen
öffentlichen Interesse tätig sind.
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CI. §59 Werke an öffentlichen Plätzen, Abs. 1
Der §59 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich
diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Auch für Werke, welche sich nur zeitlich begrenzt an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soll die Panoramafreiheit gelten. Im
Zweifelsfall kann nicht immer ersichtlich sein, ob ein Werk dauerhaft oder nur temporär im
öffentlichen Raum zugänglich ist.
CII. §59 Werke an öffentlichen Plätzen, Abs. 2
Der §59 Abs. 2 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“
Begründung:
Das Verbot ein öffentliches Werk nicht auf ein Gebäude malen zu dürfen, soll entfallen, da
hierfür kein ersichtlicher Grund besteht.
CIII. §60 Bildnisse, Abs. 1
Der §60 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen
Zwecken vorgenommene Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung eines Bildnisses
durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf
Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine
Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.
Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur
durch Lichtbild zulässig.“
Begründung:
Wer ein Bild, ein Foto oder eine Statue von sich selbst in Auftrag gibt, soll dieses Bildnis
auch zu nicht gewerblichen Zwecken fotografieren, vervielfältigen, weitergeben und im
Internet veröffentlichen dürfen.
CIV. §60 Bildnisse, Abs. 2
Der §60 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und
die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind,
die Eltern.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
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CV. §60 Bildnisse, Abs. 3
Dem §60 UrhG wird der folgende Absatz 3 hinzugefügt:
„(3) Sofern vertraglich nichts weiteres festgelegt ist, erhält die nach Absatz 1 befugte
Person im Zweifel das ausschließliche Nutzungsrecht am Bildnis.“
Begründung:
Wird vor der Anfertigung des Bildnisses vertraglich nichts anderes festgelegt, soll der
Besitzer das Bildnis auf alle erdenklichen Arten nutzen dürfen.
CVI. §62 Änderungsverbot, Abs. 1
Der §62 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig
ist, dürfen Änderungen an dem Werk nur im Rahmen der jeweils zulässigen Schranke
dieses Abschnitts nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.“
Begründung:
Es sollen alle Änderungen an einem Werk erlaubt sein, welche sich aus der jeweiligen
Schranke des Urheberrechts ergeben.
CVII. §62 Änderungsverbot, Abs. 3 & 4
Der §62 Abs. 3 & 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes
in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung
angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den
nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken
zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese
Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der
Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des
Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers
erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger
nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden
ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist.“
Begründung:
Umständliche Einzelregelungen für bestimmte Werksarten sowie noch umständlichere
Regelungen zur Einholung der Zustimmung des Urhebers sollen entfallen. Für alle
Schranken soll eine einheitliche und immer anwendbare Regelung gelten.
CVIII. §63 Quellenangabe
Der §63 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis
48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird,
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ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder
ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das
Werk veröffentlicht wurde erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem
Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung
zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei
der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines
Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es
erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die
Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht
möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs.
1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist,
auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist;
ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist
diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach
§ 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben,
das den Kommentar gesendet hat.“
Begründung:
Veröffentlicht. Automatisch. Optimierung der Formulierungen.
CIX. §63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Der §63a UrhG wird wie folgt geändert:
„Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder
zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn
dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern
und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
Begründung:
Verleger sollen von den Vergütungsansprüchen von Urhebern komplett ausgenommen
werden. Es soll nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts sein, Verlegern die
Vergütungsansprüche der Urheber zuzusichern.
CX. §64 Allgemeines
Der §64 UrhG wird wie folgt geändert:
„Das Urheberrecht erlischt spätestens zehn siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“
Begründung:
Kein Urheber hat persönlich einen Nutzen davon, wenn sein Werk noch viele Jahrzehnte
nach seinem Ableben geschützt ist. Liegt der Sinn des Urheberrechts wirklich darin, den
Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung
43
des Werkes zu schützen, soll das Urheberrecht im Regelfall mit dem Tod des Urhebers
erlöschen und sein Werk gemeinfrei werden. Der mögliche Aufschub von 10 Jahren ergibt
sich aus der Begründung zu § 28 (Vererbung).
CXI. §65 Miturheber, Filmwerke, Abs. 1
Der §65 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es spätestens zehn
siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.“
Begründung:
Automatisch. Begründung identisch mit § 64.
CXII. §65 Miturheber, Filmwerke, Abs. 2
Der §65 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das
Urheberrecht spätestens fünfzig siebzig Jahre nach Veröffentlichung des Werkes dem Tod
des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs,
Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.“
Begründung:
Bei Filmen und ähnlichen Werken soll keine Bevorzugung bestimmter Personen beim
Schutz durch das Urheberrecht erfolgen. Hierbei ist es nur schwer möglich eine sinnvolle
Grenze bei den mitarbeitenden Personen zu ziehen. Diese können von Film zu Film stark
variieren und sollen einen möglichen urheberrechtlichen Anspruch untereinander
aushandeln. Das Urheberrecht selber soll bei Filmen aus Gründen der Praktikabilität
spätestens 50 Jahre nach Veröffentlichung des Filmes entfallen. Filme, welche älter sind,
lassen sich nicht mehr finanzträchtig verwerten, wodurch dieser Zeitraum mehr als nur
ausreichend für deren Vermarktung ist.
CXIII. §66 Anonyme und pseudonyme Werke, Abs. 1
Der §66 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht spätestens dreißig
siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der
Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden
ist.“
Begründung:
Bei anonymen oder pseudonymen Werken soll das Urheberrecht spätestens 30 Jahre nach
der Veröffentlichung erlöschen. Sollte ein Urheber wirklich dauerhaft pseudonym oder
anonym bleiben, ist es letztlich nur schwer feststellbar, wann dieser wirklich verstorben ist.
CXIV. §66 Anonyme und pseudonyme Werke, Abs. 2
Der §66 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
44
„(2) Offenbart der Urheber seine Identität in innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Frist oder lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner
Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.
Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des
Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138)
angemeldet wird.“
Begründung:
Automatisch. Optimierung der Formulierungen. Wird der Urheber in diesen 30 Jahren
bekannt, gibt er sich selbst zu erkennen oder ist trotz Pseudonym klar, wer dort
veröffentlicht, gelten die normalen Fristen des Urheberrechts.
CXV. §67 Lieferungswerke
Der §67 UrhG wird wie folgt geändert:
„Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht
werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist jeder einer jeden
Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Automatisch.
CXVI. §69a Gegenstand des Schutzes, Abs. 2
Der §69a Abs. 2 UrhG sowie die Überschrift dieses Paragraphen wird wie folgt geändert:
§ 69a Gegenstand und Dauer des Schutzes
„(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen
und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht
schutzfähig geschützt.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CXVII. §69a Gegenstand des Schutzes, Abs. 3
Der §69a Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur
Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Auch bei Computerprogrammen soll es ausreichen, ihre
Schutzfähigkeit anhand der eigenen geistigen Schöpfung durch ihren Urheber
festzumachen.
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CXVIII. §69a Gegenstand des Schutzes, Abs. 5
Der §69a Abs. 5 UrhG wird wie folgt geändert:
„(5) Die Vorschriften des § 95c der §§ 95a bis 95d gelten entsprechend finden auf
Computerprogramme keine Anwendung.“
Begründung:
Automatisch. Die von Rechtsinhabern stammende Informationen für die
Rechtewahrnehmung sollen auch bei Computerprogrammen nicht entfernt werden dürfen.
CXIX. §69a Gegenstand des Schutzes, Abs. 6
Dem §69a UrhG wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt:
„(6) Als Computerprogramme im Sinne dieses Abschnitts gelten ebenfalls Werke, welche
die Merkmale von Computerprogrammen aufweisen, zudem ähnlich wie Filmwerke
geschaffen sein können, primär der Unterhaltung dienen sowie den überwiegenden Teil
ihrer Nutzung eine Interaktion mit dem Anwender erfordern (Computer- und
Videospiele).“
Begründung:
Erstrebenswert ist eine Regelung, welche sowohl für Computerprogramme, als auch für
Computer- und Videospiele gleichermaßen gilt. Dieser Bedarf ergibt sich daraus, dass
normale Anwendungen meist als Sprachwerk, Computer- und Videospiele je nach Quelle,
Ansicht oder Auslegung als Sprachwerk oder als Werke, die ähnliche wie Filmwerke
hergestellt werden gelten können. Beide Werksformen unterliegen jedoch ähnlichen
Marktgegebenheiten, gerade hinsichtlich der Dauer ihrer Verwertbarkeit.
CXX. §69a Gegenstand des Schutzes, Abs. 7
Dem §69a UrhG wird der folgende Absatz 7 hinzugefügt:
„(7) Bei Computerprogrammen erlischt das Urheberrecht spätestens zwanzig Jahre nach
Veröffentlichung des Werkes.“
Begründung:
Software aller Art soll höchstens 20 Jahre ab ihrer Veröffentlichung schutzfähig sein. Eine
längere Schutzfrist ist sowohl aus Gründen des ständigen technischen Fortschritts, als auch
aufgrund eines effektiven Vermarktungszeitraum von normalerweise nur wenigen Jahren
nicht gegeben.
CXXI. §69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Der §69b Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist allein
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem
Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
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Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CXXII. §69c Zustimmungsbedürftige Handlungen, S. 1
Der §69c Satz 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung
erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;“
Begründung:
Die Zustimmung durch den Rechteinhaber soll immer entfallen, wenn das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern eines Programms einer Vervielfältigung bedarf. Mit
dem Erwerb eines Computerprogramms sollen diese Handlungen dem Erwerber immer
erlaubt sein. Tatsächlich sind diese Handlungen für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch
auch erlaubt, was die Erwähnung an sich ad absurdum führt.
CXXIII. §69c Zustimmungsbedürftige Handlungen, S. 3
Der §69c Satz 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend;
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück
mit Ausnahme des Vermietrechts;“
Begründung:
Auch für Computerprogramme soll der Erschöpfungsgrundsatz für den privaten Gebrauch
nicht ausschließlich auf die Staaten der EU oder EWG beschränkt sein. Ein Weiterverkauf
soll generell erlaubt sein, unabhängig davon, wo das Programm legal erworben wurde.
CXXIV. §69c Zustimmungsbedürftige Handlungen, S. 4
Der §69c Satz 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die öffentliche Zugänglichmachung ist bereits
hinreichend definiert.
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CXXV. §69d Ausnahme von den zustimmungsbedürftigen Handlungen, Abs. 1
Der §69d Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen Die die in §
69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen bedürfen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten zweckmäßig notwendig sind.“
Begründung:
Wer Software erwirbt, soll diese auch nach seinem Belieben nutzen dürfen. Hierfür soll
auch in den Fällen kopiert und übersetzt werden dürfen, in denen es nicht zwingend
notwendig ist.
CXXVI. §69d Ausnahme von den zustimmungsbedürftigen Handlungen, Abs. 2
Der §69d Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die
Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“
Begründung:
Das Erstellen einer Sicherungskopie soll generell nicht untersagt werden können.
CXXVII. §69d Ausnahme von den zustimmungsbedürftigen Handlungen, Abs. 3
Der §69d Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.“
Begründung:
Jeder soll die Funktionen eines Programms untersuchen, testen und ihre Ideen und
Grundsätze ermitteln dürfen; auch über die aufgezählten Tätigkeiten hinaus.
CXXVIII. §69e Dekompilierung, Abs. 1
Der §69e Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des
Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 nötig unerläßlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen, zum Zwecke
der Forschung oder der Migration eines Systems oder eines Programms zu erhalten,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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1. Die Handlungen werden von dem Erwerber Lizenznehmer oder von einer anderen
zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die
in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die
zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.“
Begründung:
Die Dekompilierung soll zum Zweck der Interoperabilität, Forschung und Migration zulässig
sein. Eine Dekompilierung soll nicht verboten sein, auch wenn das Wissen des Resultats
bereits vorhanden ist. Zudem soll vom Begriff des Lizenznehmers abgerückt werden, da
auch der Erwerb von Computerprogrammen als Erwerb einer normalen Ware anzusehen
ist.
CXXIX. §69e Dekompilierung, Abs. 2
Der §69e Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die in Absatz 1
genannten Zwecke Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
zweckmäßig notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Die Anpassung an die erweiterten Bestimmungen in
Absatz 1. Nr 1 ist überflüssig und soll entfallen. Dieser Punkt schränkt lediglich das vorher
erlaubte auf eben dieses erlaubte ein.
CXXX. §69e Dekompilierung, Abs. 3
Der §69e Abs. 3 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
unzumutbar verletzt.“
Begründung:
Die vorgenannten Regeln sollen keiner Auslegung unterliegen, sondern so anzuwenden
sein, wie formuliert.
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CXXXI. §69f Rechtsverletzungen, Abs. 2
Der §69f Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Absatz 1 ist nicht entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind,
die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu
erleichtern.“
Begründung:
Sicherungskopien sollen auf jede Art und Weise erstellt werden dürfen. Daher sollen auch
Mittel zur Beseitigung und Umgehung technische Schutzmaßnahmen nicht verboten sein.
Die ausdrückliche Erlaubnis hierzu soll zwecks eventueller Unklarheiten explizit
festgeschrieben werden.
CXXXII. §69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht, Abs. 2
Der §69g Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu den §§ 69d, 69e und 69h § 69d Abs.
2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.“
Begründung:
Automatisch. Die Bestimmungen zu Computerprogrammen sollen vertraglich nicht
umgangen werden können.
CXXXIII. §69h Besondere Bestimmungen für Computer- und Videospiele
Ein neuer §69h wird wie folgt in das UrhG aufgenommen:
„§ 69h Besondere Bestimmungen für Computer- und Videospiele
Zulässig ist die Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Computer- oder Videospieles, wenn dies in
Verbindung mit einer eigenen Schöpfung zur inhaltlichen Erweiterung dieses Computeroder
Videospieles zu nicht gewerblichen Zwecken geschieht und die Herstellung dieser
Schöpfung durch das zugrundeliegende Computer- oder Videospiel in irgendeiner Art und
Weise ermöglicht wird.“
Begründung:
Modifikationen, Maps, Skins und ähnliche Erweiterungen sollen für Computer- und
Videospielen zu nicht gewerblichen Zwecken immer legal angefertigt und verbreitet
werden dürfen, wenn das jeweilige Spiel deren Erstellung technisch irgendwie zulässt,
selbst wenn dafür keine expliziten Möglichkeiten durch den Hersteller integriert wurden.
CXXXIV. §70 Wissenschaftliche Ausgaben
Der §70 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 70 (weggefallen)
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis
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wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher
bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist
nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
Begründung:
Üblicherweise verfügen wissenschaftliche Texteditionen über eigene Textpassagen sowie
Anmerkungen zu den aufgenommenen Texten oder Werken, welche das Werk als ganzes
urheberrechtlich schützbar machen. Ein Sonderrecht für wissenschaftliche Ausgaben,
welches diese generell schützt, auch ohne Erbringung einer eigenständigen Leistung,
schränkt lediglich Forschung, Wissenschaft und verfügbares Wissen ein und ist überflüssig.
CXXXV. §71 Nachgelassene Werke
Der §71 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 71 (weggefallen)
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht,
das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre
tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn
seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.“
Begründung:
Ist ein Werk vor Erlöschen des Urheberrechts nicht veröffentlicht worden, soll es als
gemeinfrei gelten. Die Zusprechung ausschließlicher Rechte an einen Dritten, welcher ein
nachgelassenes Werk erstmals veröffentlicht, soll nicht möglich sein. Unveröffentlichte,
zeithistorische oder alte Dokumente und Werke werden veröffentlicht, weil an den Werken
selber ein Interesse aus wissenschaftlicher oder kultureller Sicht besteht. Die
Veröffentlichung aufgrund rein gewerblicher Absichten oder des Zuspruches
ausschließlicher Nutzungsrechte behindert den Umgang mit an sich gemeinfreiem Gut und
dessen Weiterentwicklung.
CXXXVI. §72 Lichtbilder
Der §72 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 72 (weggefallen)
§ 72 Lichtbilder
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(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in
entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1
geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder,
wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.“
Begründung:
Der Zweck des Urheberrechts soll es sein, den Urheber von Werken mit einer gewissen
Schöpfungshöhe zu schützen und nicht jeder Fotografie ein eigenes Leistungsschutzrecht
zuzusprechen. Da jedoch die Schutzanforderungen für urheberrechtlich geschützte Werke
sehr niedrig angesetzt werden, gelten ohnehin fast alle Fotografien als urheberrechtlich
geschützte Lichtbildwerke. Für einfache Lichtbilder verbleiben im Grunde nur technische
Aufnahmen, die keinerlei persönlich Prägung aufweisen, wie etwa kartografische
Luftaufnahmen oder Passbilder aus Automaten. Dieses Leistungsschutzrecht schützt somit
lediglich eine technische Leistung, jedoch keine urheberrechtliche Schöpfungsleistung und
soll daher entfallen.
CXXXVII. §75 Beeinträchtigung der Darbietung
Der §75 UrhG wird wie folgt geändert:
„Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als
ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
Rücksicht zu nehmen.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CXXXVIII. §76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Der §76 UrhG wird wie folgt geändert:
„Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor
Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach
§ 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende
Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten
ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die
Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.“
Begründung:
Verstirbt ein ausübender Künstler, soll er mit dem Tod auch seine Persönlichkeitsrechte
hinsichtlich seiner Darbietungen verlieren. Da es hierbei nicht um den Schutz von
urheberrechtlichen Werken geht, soll auch von einer Vererbung abgesehen werden.
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CXXXIX. §78 Öffentliche Wiedergabe, Abs. 1
Der §78 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden ist, die veröffentlicht erschienen oder erlaubterweise
öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.“
Begründung:
Veröffentlicht.
CXL. §79 Nutzungsrechte, Abs. 2
Der §79 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33
bis 41 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Automatisch.
CXLI. §81 Schutz des Veranstalters
Der §81 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 81 (weggefallen)
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so
stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden
Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38
gelten entsprechend.“
Begründung:
Aufgrund der vertraglichen Regelungen, welche Veranstalter mit ausübenden Künstlern
treffen und treffen können, soll ein eigenes gesetzlich vorgeschriebenes
Leistungsschutzrecht für diese entbehrlich sein, statt ihnen automatisch die Aufnahme und
Vermarktung von Bild- und Tonträgern einer jeden Veranstaltung zuzusprechen. Dieses
Recht ist eigentlich dem ausübenden Künstler vorbehalten und soll diesen schützen.
CXLII. §82 Dauer der Verwertungsrechte
Der §82 UrhG wird wie folgt geändert:
„Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden
53
Künstlers spätestens dreißig 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25
Jahre nach der Veröffentlichung dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn
dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des
Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger in innerhalb
dieser Frist nicht veröffentlicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.“
Begründung:
Veröffentlicht. Optimierung der Formulierungen. Automatisch. Die Verwertungsrechte von
Bild- und Tonträgern der Darbietung eines ausübenden Künstlers sollen auf maximal 30
Jahre begrenzt sein und primär für den ausübenden Künstler gelten. 30 Jahre sollten für die
Verwertung der Aufnahme einer im Regelfall Veranstaltung deutlich ausreichen.
CXLIII. §83 Schranken der Verwertungsrechte
Der §83 UrhG wird wie folgt geändert:
„Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach
§ 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend
anzuwenden.“
Begründung:
Automatisch.
CXLIV. §85 Verwertungsrechte, Abs. 3
Der §85 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das Recht erlischt spätestens fünfzig 50 Jahre nach der Veröffentlichung dem
Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von fünf 50 Jahren nach der
Herstellung nicht veröffentlicht worden erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen
Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
Begründung:
Veröffentlicht. Wird ein Tonträger nicht spätestens 5 Jahre nach dessen Herstellung
veröffentlicht, soll der Schutz dieses Tonträgers entfallen. Wird ein Tonträger hergestellt,
sollte man annehmen, dass auch ein Interesse an seiner Veröffentlichung besteht. Oftmals
übertragen Urheber, deren Werke auf diesem Tonträger veröffentlicht werden sollen, ihre
Verwertungsrechte ausschließlich an den Hersteller, wodurch Ihnen eine anderweitige
Vermarktung nicht möglich ist.
CXLV. §85 Verwertungsrechte, Abs. 4
Der §85 Abs. 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten
entsprechend.“
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Begründung:
Automatisch.
CXLVI. §86a Schutzbestimmungen für Architekten
Ein neuer §86a sowie ein neuer Abschnitt 4a wird wie folgt in das UrhG aufgenommen:
„Abschnitt 4a Besondere Bestimmungen für Architekten
§86a Schutzbestimmungen für Architekten
(1) Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke werden geschützt, wenn sie das
Ergebnis einer architektonischen eigenständigen Tätigkeit darstellen und sich wesentlich
von anderen Werken der Baukunst unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Architekten des Werkes zu.
(3) §12 und §13 gelten entsprechend.
(4) §14 und §39 gelten entsprechend. Eingriffe in die Bausubstanz werden hiervon nicht
berührt, wenn diese unerheblich, unter sicherheitsrelevanter Betrachtung notwendig
oder nach Treu und Glauben zumutbar sind.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des
Architekten.“
Begründung:
Als Ausgleich für die Streichung von Bauwerken aus dem Urheberrecht soll ein auf
Architekten zugeschnittenes Leistungsschutzrecht etabliert werden. Dieses soll das Recht
auf Anerkennung der Urheberschaft sowie den Schutz vor Entstellungen des Werkes
beinhalten. Letzteres Recht jedoch mit einigen Einschränken, die klarmachen, dass
geringfügige oder notwendige Änderungen an der Bausubstanz keinem Eingriff durch den
Architekten unterliegen.
CXLVII. §87 Sendeunternehmen, Abs. 3
Der §87 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das Recht erlischt fünfzig 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.“
Begründung:
Vereinheitlichung.
CXLVIII. §87 Sendeunternehmen, Abs. 4
Der §87 Abs. 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2
Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.“
Begründung:
Die betreffende Schranke für Rundfunksendungen für den Schul-, Weiterbildungs- und
Unterrichtsgebrauch soll hier gültig sein.
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CXLIX. §87a Begriffsbestimmungen
Der §87a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 87a (weggefallen)
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne
des Absatzes 1 vorgenommen hat.“
Begründung:
Datenbank.
CL. §87b Rechte des Datenbankherstellers
Der §87b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 87b (weggefallen)
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern
diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“
Begründung:
Datenbank.
CLI. §87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
Der §87c UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 87c (weggefallen)
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
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2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor
einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit.“
Begründung:
Datenbank.
CLII. §87d Dauer der Rechte
Der §87d UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 87d (weggefallen)
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
Begründung:
Datenbank.
CLIII. §87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Der §87e UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 87e (weggefallen)
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der
Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem
eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu
unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.“
Begründung:
Datenbank.
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CLIV. §88 Recht zur Verfilmung, Abs. 1
Der §88 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel
die Einräumung des einfachen ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter
Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das
Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten
zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.“
Begründung:
Automatisch. Im Zweifelsfall soll ein Urheber einem Filmhersteller automatisch nur ein
einfaches Nutzungsrecht einräumen, statt eines ausschließlichen. Das Gesetz soll hier im
Zweifelsfall klare Position für den Urheber beziehen. Weiteres lässt sich in den jeweiligen
Verträgen verhandeln.
CLV. §88 Recht zur Verfilmung, Abs. 2
Der §88 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer
Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf
von fünf zehn Jahren nach Vertragsabschluss anderweit filmisch zu verwerten.“
Begründung:
Ein Urheber soll sein Werk im Zweifelsfall bereits nach 5 Jahren wieder anders verfilmen
lassen können. Im Regelfall sollte bereits binnen des ersten Jahres ersichtlich sein, ob sich
die Investition in ein Filmwerk gelohnt hat, welches auf Basis des Werkes eines Urhebers
geschaffen wurde. Eine längere Frist lässt dem eigentlichen Urheber des Werkes keine
Möglichkeit zur weiteren filmischen Verwertung offen.
CLVI. §89 Rechte am Filmwerk, Abs. 1 & 2
Der §89 Abs. 1 & 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für
den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das
ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische
Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. §
31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus
einem Dritten eingeräumt, so behält er trotzdem gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht
beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.“
Begründung:
Automatisch. Optimierung der Formulierungen.
CLVII. §90 Einschränkung der Rechte
Der §90 UrhG wird wie folgt geändert:
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„Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die
Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in §
88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der
Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.“
Begründung:
Automatisch.
CLVIII. §92 Ausübende Künstler, Abs. 2
Der §92 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen
oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er trotzdem gleichwohl
die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu
übertragen oder einzuräumen.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CLIX. §94 Schutz des Filmherstellers, Abs. 1 & 2
Der §94 Abs. 1 & 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und
Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur
öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
Der Filmhersteller hat außerdem ferner das Recht, Entstellungen oder Kürzungen jede
Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die
geeignet sind ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen,
den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CLX. §94 Schutz des Filmherstellers, Abs. 3
Der §94 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung dem Erscheinen des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits zehn fünfzig Jahre
nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger in innerhalb dieser Frist
nicht veröffentlicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden ist.“
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Begründung:
Veröffentlicht. Wird ein Film nicht spätestens 10 Jahre nach Herstellung veröffentlicht, soll
das Leistungsschutzrecht für diesen entfallen. Im Übrigen gilt hier eine zu den
Tonträgerherstellern analoge Argumentation.
CLXI. §94 Schutz des Filmherstellers, Abs. 4
Der §94 Abs. 4 UrhG wird wie folgt geändert:
„(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6
des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Automatisch.
CLXII. §95 Laufbilder
Der §95 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 95 (weggefallen)
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als
Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Der rein technische Schutz einfacher Laufbilder wurde ehemals damit begründet, dass es
bis vor einigen Jahrzehnten mit hohem Aufwand und immensen Kosten verbunden war,
Filmaufnahmen zu erzeugen. Für Filme, welche über eine unbedeutende Aufnahme
hinausgehen, existiert der Schutz als Filmwerk. Hier ist zudem auf ähnlich niedrige Hürden
für ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verweisen, wie bei Lichtbildern. Dadurch lässt
sich selbst bei reinen Dokumentationen durch Schnitt, Arrangement, Kommentierung,
musikalische Unterlegung oder dergleichen ein eigener Schöpfungsanspruch begründen.
Die Grundlage dieses Leistungsschutzrechtes ist jedenfalls nicht mehr von Bedeutung,
wodurch diesen entfallen soll.
CLXIII. §95a Schutz technischer Maßnahmen
Der §95a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 95a (weggefallen)
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen
ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um
den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu
ermöglichen.
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(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere
nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom
Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische
Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber
durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung
oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die
die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung,
die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung
von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen
begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse
öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der
Strafrechtspflege.“
Begründung:
Der Schutz von Werken durch technische Maßnahmen jeder Art ist abzulehnen. Ein Verbot
von Verfahren und Software zur Umgehung dieser technischen Maßnahmen ist ebenfalls
abzulehnen.
Die einzige Wirkung, welche technische Schutzmaßnahmen erzielen, ist diejenige, dass
ehrliche Käufer in der Nutzung ihrer legal erworbenen Ware eingeschränkt werden. Die
Anfertigung einer Privat- und Sicherheitskopie ist meist nicht ohne weiteres möglich oder
legal, bestimmte Datenträger lassen sich nicht auf jedem Gerät abspielen, oder digital
erworbene Dokumente lassen nur eine begrenzte Anzahl von Kopien zu oder stellen ihre
Funktion nach einer gewissen Zeitspanne ganz ein. Hinzu kommen bei Software oft
Registrierungspflichten, ein Online-Zwang oder die Bindung an bestimmte Plattformen bei
Videospielen, oder die zusätzliche Installation von Sicherheitssoftware oder -hardware. Oft
ist auch der Weiterverkauf der legal erworbenen Produkte nicht möglich.
Jegliche Form technischer Schutzmaßnahmen stellt stets einen Nachteil für den ehrlichen
Erwerber dar. Sie verhindert jedoch in keinster Weise die illegale Verbreitung digitaler
Güter.
Durch das Streichen dieses Paragraphen ebenfalls zu streichende Paragraphen oder
Absätze werden argumentativ mit „DRM.“ versehen, sofern es sonst keiner weiteren
Erläuterung bedarf.
CLXIV. §95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Der §95b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
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„§ 95b (weggefallen)
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen
Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben,
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem
erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme
des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz
3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung
der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das
angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der
durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der
Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen,
genießen Rechtsschutz nach § 95a.“
Begründung:
DRM.
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CLXV. §95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen, Abs. 1
Der §95c Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen
nicht entfernt oder verändert werden, wenn eine irgendeine dieser der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die
Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt
ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von
Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder
verschleiert.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CLXVI. §95d Kennzeichnungspflichten
Der §95d UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 95d (weggefallen)
§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt
werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen
Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat
diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem
Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1
findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.“
Begründung:
Automatisch. DRM. Aufgrund der allgemeinen Ablehnung von DRM sowie der legalen
Umgehung eventueller Schutzmaßnahmen, soll auch dieser Paragraph entfallen.
CLXVII. §96 Verwertungsverbot, Abs. 2
Der §96 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Offensichtlich rechtswidrig Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf
Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.“
Begründung:
Diese Änderung soll erfolgen, um diesen Paragraphen aufzuweichen, da nicht immer direkt
ersichtlich ist oder sein kann, wann eine Funksendung rechtswidrig ist.
CLXVIII. §97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, Abs. 1
Der §97 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
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„(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei
Wiederholung sgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf
Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.“
Begründung:
Da eine Wiederholungsgefahr meist immer begründbar ist, soll das Gesetz an dieser Stelle
präziser formuliert werden.
CLXIX. §97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, Abs. 2
Der §97 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes
kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des
Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber,
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§
73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung
in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“
Begründung:
Automatisch. Ein einfacher fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht soll nicht
automatisch zu Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadenersatz führen. Zu tragen kommt
dies beispielsweise bei der Störerhaftung. Wenn eine technisch unversierte Person ihr
WLAN nicht schützt oder man dieser nicht zutrauen muss oder kann, dass sie exakte
Kenntnisse darüber zu haben hat, wie Familienangehörige dieses Netz nutzen, soll diese
nicht für illegale Handlungen anderer haftbar gemacht werden können.
CLXX. §97a Abmahnung
Der §97a UrhG wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Verletzte hat den Verletzer, bevor er abmahnt, durch einen Hinweis die
Gelegenheit zu geben, die Beeinträchtigung zu beseitigen und den Streit dadurch
beizulegen. Diese Verpflichtung gilt bei erstmaliger Verletzung.
(2) (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(3) (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
auf 100 Euro.“
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Begründung:
Vor einer Abmahnung soll bei einer erstmaligen oder geringen Verletzung, die Möglichkeit
gegeben sein, die Verletzung durch einen bloßen Hinweis zu bereinigen.
Bei Fällen, in denen abgemahnt wird, soll die Deckelung auf 100€ für die Abmahnung für
alle einfachen Fälle gelten, welche nicht gewerblich erfolgen.
CLXXI. §98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, Abs. 1
Der §98 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder
Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen
werden. Satz 1 ist im Fall einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß entsprechend
auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend
zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.“
Begründung:
Die Vernichtung von Geräten, welche zur widerrechtlichen Herstellung von Kopien genutzt
worden sind, soll nur im gewerblichen Fall möglich sein.
CLXXII. §98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung, Abs. 5
Der §98 Abs. 5 UrhG wird wie folgt geändert:
„(5) Bauwerke sowie Ausscheidbare ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und
Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht
den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.“
Begründung:
Bauwerk. Optimierung der Formulierungen.
CLXXIII. §99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Der §99 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 99 (weggefallen)
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche
aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.“
Begründung:
Ein Arbeitgeber soll nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter
haftbar gemacht werden können.
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CLXXIV. §100 Entschädigung
Der §100 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 100 (weggefallen)
§ 100 Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der
Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem
Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen,
der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit
der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im
üblichen Umfang als erteilt.“
Begründung:
Da ein Verletzer wohl immer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, soll dieser Paragraph
entfallen.
CLXXV. §101 Anspruch auf Auskunft, Abs. 1 & 2, Abs. 9 & 10
Der §101 Abs. 1 wird wie folgt geändert sowie Abs. 2, Abs. 9 & 10 UrhG ersatzlos gestrichen:
„(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, es sei
denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Das gewerbliche Ausmaß kann sich
sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der
Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen
den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch
gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen
Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten
den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
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erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist
das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz
oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die
Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist
binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Begründung:
Ein möglicher Auskunftsanspruch soll knapp und eindeutig formuliert sein. Jede weitere
Erläuterung, vor allem bezüglich der Gewerblichkeit, ist unnötig. Wann, wo und durch wen
Verstöße gegen das Urheberrecht möglich sind, ist bereits ausreichend definiert. Sollten
zwingend weitere Regeln für andere gewerbliche Fälle bestehen, sollten dies im Rahmen
des allgemeinen Strafrechts geregelt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass es in
wirklich schweren Fällen auch ohne solche eine Regelung möglich ist, Straftäter zu
verfolgen.
CLXXVI. §101 Anspruch auf Auskunft, Abs. 3
Der §101 Abs. 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die
betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.“
Begründung:
Die sonstigen Erzeugnisse wurden von der ursprüngliche Fassung dieses Paragraphen
ebenfalls nicht gedeckt und können im Zweifelsfall zu viel und dennoch nichts konkretes
bedeuten. Daher soll ihre Erwähnung entfallen.
CLXXVII. §101 Anspruch auf Auskunft, Abs. 4
Der §101 Abs. 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.“
Begründung:
Geht in Absatz 1 auf.
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CLXXVIII. §101 Anspruch auf Auskunft, Abs. 6
Der §101 Abs. 6 UrhG wird wie folgt geändert:
„(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.“
Begründung:
Automatisch.
CLXXIX. §101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung, Abs. 1
Der §101a Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von
dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch
genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur
Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Dieser Anspruch Besteht die
hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um
vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Klarstellung, dass der Anspruch auf Vorlage und
Besichtigung auf gewerbliche Fälle beschränkt ist.
CLXXX. §101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Der §101b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 101b (weggefallen)
§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die
Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht,
dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen
Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
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Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.“
Begründung:
Für Schadensersatzansprüche oder Zwangsvollstreckungen existieren bereits ausreichende
gesetzliche Regelungen.
CLXXXI. §102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Der §102a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 102a (weggefallen)
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.“
Begründung:
Dieser Paragraph stellt nur Offensichtliches klar und soll daher entfallen.
CLXXXII. §103 Bekanntmachung des Urteils
Der §103 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 103 (weggefallen)
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang
der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht
wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das
Gericht etwas anderes bestimmt.“
Begründung:
Dem Gewinner eines Rechtsstreits die Möglichkeit einzuräumen, auf Kosten des
Unterlegenen das Urteil öffentlich bekannt zu machen, soll entfallen. Bei
medienwirksamen Verhandlungen wird dies meist im Rahmen der Berichterstattung
erfolgen. Ansonsten soll es dem Gewinner auf eigenem Wege überlassen sein, dies zu
versuchen, wenn er einen solchen Bedarf für nötig erachtet. Für diese Möglichkeit jedoch
explizit einen gesetzlichen Anspruch zu schaffen, ist überflüssig.
CLXXXIII. §106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, Abs. 2 & 3
Dem §106 UrhG wird der folgende Absatz 2 hinzugefügt sowie die Überschrift dieses Paragraphen
wie folgt geändert:
„§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für unerlaubte Eingriffe in die nach diesem Gesetz
geschützten verwandten Schutzrechte.
(3) (2) Der Versuch ist strafbar.“
Begründung:
Vereinheitlichung mit § 108.
CLXXXIV. §107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
Der §107 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 107 (weggefallen)
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10
Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,
eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Begründung:
Werden Urheberbezeichnungen an Werken falsch angebracht, wäre es möglich dies
beispielsweise als Betrug zu ahnden. Eine eigene Regelung im Urheberrecht soll aber
entfallen.
CLXXXV. §108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Der §108 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 108 (weggefallen)
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
70
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2
Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit
§ 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Begründung:
Da dieser Entwurf vorsieht, einen Großteil bestehender Leistungsschutzrechte zu streichen,
kann für die verbleibenden Leistungsschutzrechte eine weitaus einfachere gesetzliche
Grundlage zur Ahndung geschaffen werden und diese in § 106 aufgehen.
CLXXXVI. §108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Der §108a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 108a (weggefallen)
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Begründung:
Die Höchststrafe, welche in § 106 definiert ist, sollte auch zur Ahndung von gewerblichen
Urheberrechtsverletzungen ausreichend sein. Bei Klagen gegen Urheberrechtsverstöße
geht es in der Regel um Geldforderungen. Verurteilungen mit Gefängnisstrafen sind die
Ausnahme.
CLXXXVII. §108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
Der §108b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 108b (weggefallen)
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz
geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische
Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
71
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die
Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der
betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes
oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im
Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine
Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt
oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit
dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen
Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder
einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder
vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Begründung:
DRM.
CLXXXVIII. §109 Strafantrag
Der §109 UrhG wird wie folgt geändert:
„Im Falle des § 106 In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.“
Begründung:
Automatisch.
CLXXXIX. §110 Einziehung
Der §110 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 110 (weggefallen)
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit
den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.“
72
Begründung:
Explizit die Beschlagnahmung in das Urheberrechtsgesetz aufzunehmen ist überflüssig,
zumal die Beschlagnahme an anderer Stelle im Gesetz bereits geregelt ist.
CXC. §111 Bekanntgabe der Verurteilung
Der §111 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 111 (weggefallen)
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.“
Begründung:
Die Bekanntgabe von Verurteilungen, welche aufgrund von Verstößen gegen das
Urheberrecht erfolgen, soll vom Urheberrechtsgesetz selbst nicht ermöglicht werden.
Besteht bei einem konkreten Fall ein besonderes Medieninteresse, erfolgt die Bekanntgabe
über die Verurteilung ohnehin über die Berichterstattung. Ansonsten sollten die
Persönlichkeitsrechte einer verurteilten Person immer Priorität besitzen.
CXCI. §111a Bußgeldvorschriften
Der §111a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 111a (weggefallen)
§ 111a Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet
oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen
hinaus verbreitet oder
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine
Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder
nicht vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.“
Begründung:
DRM. Aufgrund der allgemeinen Ablehnung von DRM, sowie der legalen Umgehung
eventueller Schutzmaßnahmen, soll auch dieser Paragraph entfallen.
73
CXCII. §111b Verfahren nach deutschem Recht
Der §111b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 111b (weggefallen)
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die
Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.
Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,
bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den
Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge
und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des
Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben,
die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die
Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die
Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde
unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche
Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei
weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz
74
2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung
für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt
werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller
zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht.“
Begründung:
Da Zollkontrollen an den inneren Grenzen der EU bzw. der deutschen Grenze keine
Bedeutung mehr besitzen, soll dieser Paragraph entfallen und das EU-Verfahren
Anwendung finden.
CXCIII. §111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, Abs. 8
Der §111c Abs. 8 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“
Begründung:
Automatisch.
CXCIV. §113 Urheberrecht
Der §113 UrhG wird wie folgt geändert:
„Gegen den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch
den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.“
Begründung:
Nach der Art der Vererbung dieses Entwurfes werden Werke, wenn überhaupt, nur an
nahestehende Personen vererbt. Dadurch werden sie implizit zu Objekten, welche als
Andenken an den Urheber dienen können. Infolgedessen soll an dieser Stelle keine
Unterscheidung mehr zwischen Urheber und Rechtenachfolger gemacht werden.
CXCV. §114 Originale von Werken
Der §114 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Gegen den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers seiner
Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
75
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht, soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des
Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk
notwendig ist.
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste,
wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des
Urhebers verbreitet werden.“
Begründung:
Bauwerk. Wenn bereits ein Schutz vor Pfändung bei Originalen von Werken vom Gesetz her
vorgesehen ist, soll dieser Schutz auch alle Werke umfassen und keine gezielten
Ausnahmen machen. Somit sollen auch Werke der bildenden Künste den gleichen Schutz
wie andere Werksoriginale genießen.
CXCVI. §115 Urheberrecht
Der §115 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 115 (weggefallen)
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig,
als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das
Werk erschienen ist.“
Begründung:
Automatisch. Zusammenlegung mit § 113.
CXCVII. §116 Originale von Werken
Der §116 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 116 (weggefallen)
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner
Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen
ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
76
Begründung:
Automatisch. Zusammenlegung mit § 114.
CXCVIII. §117 Testamentsvollstrecker
Der §117 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 117 (weggefallen)
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker
ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den
Testamentsvollstrecker zu erteilen.“
Begründung:
Da dieser Paragraph lediglich der Klarstellung dient, soll er entfallen.
CXCIX. §118 Entsprechende Anwendung
Der §118 wird ersatzlos gestrichen:
„§ 118 (weggefallen)
§ 118 Entsprechende Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72)
und seinen Rechtsnachfolger.“
Begründung:
Automatisch.
CC. §119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Der §119 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Vorrichtungen, die allein ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines
Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative,
unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur
Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Gleiches Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die allein ausschließlich zur Vorführung
eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach
§ 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, und 94 und 95
geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken
entsprechend anzuwenden.“
77
Begründung:
Optimierung der Formulierungen. Automatisch.
CCI. §120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWRStaaten,
Abs. 1
Der §120 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre
Werke, unabhängig davon gleichviel, ob und wo die Werke veröffentlicht worden
erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein
Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.“
Begründung:
Veröffentlicht. Optimierung der Formulierungen.
CCII. §121 Ausländische Staatsangehörige, Abs. 1
Der §121 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichten erschienenen Werke, es sei denn, dass
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Ebenso Mit der
gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für
solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung veröffentlicht
worden erschienen sind.“
Begründung:
Veröffentlicht. Ausländische Staatsangehörige sollen hierzulande auch in Bezug auf das
Urheberrecht ebenso behandelt werden, wie deutsche Staatsbürger, wenn sie hier ein
Werk veröffentlichen.
CCIII. §121 Ausländische Staatsangehörige, Abs. 2
Der §121 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichten erschienenen Werken im
Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.“
Begründung:
Veröffentlicht.
CCIV. §121 Ausländische Staatsangehörige, Abs. 3 & 4
Der §121 Abs. 3 & 4 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz
für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit
78
des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem
anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören,
deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach
Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke
urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.“
Begründung:
Automatisch. Aufgrund der Änderung in Absatz 1.
CCV. §124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Der §124 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 124 (weggefallen)
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72)
sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.“
Begründung:
Automatisch.
CCVI. §125 Schutz des ausübenden Künstlers, Abs. 1
Der §125 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für
alle ihre Darbietungen, unabhängig davon gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.“
Begründung:
Optimierung der Formulierungen.
CCVII. §125 Schutz des ausübenden Künstlers, Abs. 2
Der §125 Abs. 2 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz nach Abs. 1 Satz 1 für alle ihre
Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den
Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.“
Begründung:
Auch ausländische ausübende Künstler, welche ihre Darbietung hierzulande erbringen,
sollen den gleichen Schutz, wie inländische Künstler genießen.
CCVIII. §125 Schutz des ausübenden Künstlers, Abs. 3 – 7
Der §125 Abs. 3 – 7 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
79
„(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz
1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erschienen sind, es sei denn, dass die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage
vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk
gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme
der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der
Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksendung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2,
soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist,
ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.“
Begründung:
Automatisch. Ergibt sich aus den Änderungen in Absatz 2. Hier sollen keine unnötig
komplizierten Vorschriften festgelegt oder nötig sein.
CCIX. §126 Schutz des Herstellers von Tonträgern, Abs. 1
Der §126 Abs. 1 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger,
unabhängig davon gleichviel, ob und wo diese veröffentlicht worden erschienen sind. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleich.“
Begründung:
Automatisch. Optimierung der Formulierungen. Veröffentlicht.
CCX. §126 Schutz des Herstellers von Tonträgern, Abs. 2 & 3
Der §126 Abs. 2 & 3 UrhG wird wie folgt geändert:
„(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichten
erschienenen Tonträger, es sei denn, dass der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
80
Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in dem welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten. Die §§
122 und 123 gelten entsprechend.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4
Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.“
Begründung:
Veröffentlicht. Auch hier soll es einheitliche Regelungen ohne besondere Vorgaben oder
Ausnahmen geben, welche für alle ausländischen Staatsangehörigen oder Unternehmen
gleichermaßen gelten. Eigene Fristen oder Regelungen über spezielle Staatsverträge sind
überflüssig, wenn ein Gesetz für alle gleichermaßen gilt, welche es betrifft.
CCXI. §127 Schutz des Sendeunternehmens, Abs. 3
Der §127 Abs. 3 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
Begründung:
Weitere Sonderregelungen sollen entfallen. Begründung äquivalent zu § 126.
CCXII. §127a Schutz des Datenbankherstellers
Der §127a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 127a (weggefallen)
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre
Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft
eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den
Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische
Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.“
Begründung:
Automatisch. Datenbank.
81
CCXIII. §128 Schutz des Filmherstellers
Der §128 UrhG wird wie folgt geändert:
„(1) Den nach § 94 den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle
ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, unabhängig davon gleichviel, ob und wo diese
veröffentlicht worden erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind
anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.“
Begründung:
Veröffentlicht. Optimierung der Formulierungen. Automatisch. Begründung äquivalent zu §
126.
CCXIV. §129 Werke
Der §129 UrhG wird wie folgt neu gefasst sowie die Überschrift dieses Paragraphen wie folgt
geändert:
„§ 129 Werke Übergangsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen
Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht
geschützt sind oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Vor dem xx.xx.20xx erworbene Nutzungsrechte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt
relevanten Fristen für urheberrechtlich geschützte Werke und verwandte Schutzrechte
bleiben bis zum Ablauf des Jahres 20xx gültig. Mit Ablauf dieses Jahres gelten alle Fristen
dieses Gesetzes entsprechend ihren Bestimmungen. Alle nach diesen Bestimmungen nicht
mehr geschützten Werke, verlieren ihren Schutz, sofern sie nicht durch die neuen
Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt sind.
(3) Ergibt sich nach Absatz 2 nachweislich eine Enteignung, so ist der bisherige
Rechteinhaber in angemessener Weise durch die Staatskasse zu entschädigen.
(4) Im Übrigen gelten alle Fristen dieses Gesetzes mit seinem Inkrafttreten entsprechend
ihren Bestimmungen.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach
dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden
ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.“
Begründung:
Die Streichung in Absatz 1 soll erfolgen, da diese Neufassung des Urheberrechtsgesetzes
für alle Werksarten kürzere Schutzfristen vorsieht sowie weniger Werke für schutzwürdig
erachtet. Daher ist nicht zu erwarten, dass bisher ungeschützte Werke durch Inkrafttreten
geschützt werden könnten.
Sinnvollerweise sollen alle Übergangsregeln zu einer einheitlichen Regelung vereint
werden. Auf diese Weise kann der Übergang von altem zu neuem Recht wesentlich
handhabbarer gestalten werden. Den bisherigen Rechteinhaber soll die Möglichkeit geben
82
werden, sich auf die neuen Fristen einzustellen. Mit Ablauf des Folgejahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen alle Fristen so gelten, wie in diesem Gesetz geregelt.
Dadurch bleiben den bisherigen Rechteinhabern maximal knapp 2 Jahren Zeit, sich auf die
neue Situation einzustellen. Da durch die Neufassung dieses Gesetzes eine Vielzahl von
Rechteinhabern oder -nachfolgern ihre Rechte verlieren könnten, muss der Staat im
Zweifelsfall eine angemessene Summe zur Ablösung aufbringen.
Absatz 4 soll klarstellen, dass während der Übergangszeit keine weiteren Nutzungsrechte
nach altem Recht erworben werden können.
Durch diese Änderung gestrichene Paragraphen werden argumentativ mit dem Stichwort
„Übergangsregel“ versehen.
CCXV. §130 Übersetzungen
Der §130 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 130 (weggefallen)
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902
erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXVI. §131 Vertonte Sprachwerke
Der §131 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 131 (weggefallen)
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung
des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres
Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen
auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXVII. §132 Verträge
Der §132 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 132 (weggefallen)
§ 132 Verträge
83
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die
vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für
ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der
Maßgabe, dass die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit
dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden
oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf
Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die
seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32
Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni
2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXVIII. §134 Urheber
Der §134 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 134 (weggefallen)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber
nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen
des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische
Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXIX. §135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Der §135 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 135 (weggefallen)
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als
Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur
mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden
verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.“
Begründung:
Übergangsregel.
84
CCXX. §135a Berechnung der Schutzfrist
Der §135a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 135a (weggefallen)
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach
diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist
erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXI. §136 Vervielfältigung und Verbreitung
Der §136 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 136 (weggefallen)
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken
vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten
Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach
diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in
Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet
werden.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXII. §137 Übertragung von Rechten
Der §137 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137 (weggefallen)
§ 137 Übertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen
worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch
erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz
begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem
anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist.
85
Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die
Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer
oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, dass
dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben
würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der
Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten
Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis
verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit
Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXIII. §137a Lichtbildwerke
Der §137a UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137a (weggefallen)
§ 137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf
Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden
Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf
den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden
ist.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXIV. §137b Bestimmte Ausgaben
Der §137b UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137b (weggefallen)
§ 137b Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind
auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden,
deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen
Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden,
86
so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um
den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXV. §137c Ausübende Künstler
Der §137c UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137c (weggefallen)
§ 137c Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf
Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50
Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem
Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel
auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXVI. §137d Computerprogramme
Der §137d UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137d (weggefallen)
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das
ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines
Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben
hat.
(2) § 69 g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
abgeschlossen worden sind.“
Begründung:
Übergangsregel.
87
CCXXVII. §137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
Der §137e UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137e (weggefallen)
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf
vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme
Anwendung, es sei denn, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger
vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen
worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des
Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat
der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3
hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck
der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem
30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht
eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler
vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung
seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine
ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt
in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so
gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der
Vermietung.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXVIII. §137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
Der §137f UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137f (weggefallen)
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit
dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im
übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren
Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch
auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen
ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem
88
Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des
Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller
von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder
auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995
begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt
werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz
noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer
verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXIX. §137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
Der §137g UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137g (weggefallen)
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden,
die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXX. §137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
Der §137h UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137h (weggefallen)
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden
sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt
ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor
dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens einer einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts
der Sendung unter den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten
89
der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam
hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder
sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen,
so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen
Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die
Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXXI. §137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Der §137i UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137i (weggefallen)
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum
1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXXII. §137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
Der §137j UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137j (weggefallen)
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke
und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der
ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte
anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die
wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach
diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so
erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung
oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen.“
Begründung:
Übergangsregel.
90
CCXXXIII. §137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
Der §137k UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137k (weggefallen)
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.“
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXXIV. §137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Der §137l UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 137l (weggefallen)
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen
alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt
eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte
als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber
der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008
bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das
Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über
die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten
eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten
übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den
Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser
unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine
zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung
geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich
in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke
oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider
Treu und Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der
andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der
Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen
entfällt.“
91
Begründung:
Übergangsregel.
CCXXXV. §138 Register anonymer und pseudonymer Werke
Der §138 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 138 (weggefallen)
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2
vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur
Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung
beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige
Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Der Antrag ist schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren
richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für
die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem
Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung des Registers zu
erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und
Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für
die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie
Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschusspflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen
worden sind, bleiben wirksam.“
Begründung:
Da das Register für anonyme und pseudonyme Werke quasi nicht genutzt wird, die
Eintragung von nicht veröffentlichten oder nicht schutzfähigen Werken nicht möglich ist
sowie aus dem Register nicht herzuleiten ist, wann ein Urheber verstorben ist, soll dieses
aufgrund seiner Irrelevanz sowie der allgemeinen Problematik mit anonymen,
pseudonymen oder verwaisten Werken abgeschafft werden.
92
CCXXXVI. §139 Änderung der Strafprozessordnung
Der §139 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 139 (weggefallen)
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:
„8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und
Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach
§§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes.““
Begründung:
Dieser Paragraph soll gestrichen werden, da in der aktuellen Fassung der StPO § 374
bereits die Paragraphen 106-108 und 108b des Urheberrechts angegeben sind.
CCXXXVII. §140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
Der §140 UrhG wird ersatzlos gestrichen:
„§ 140 (weggefallen)
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
In das Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2a
eingefügt:
„Artikel 2a
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre
Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die
Bestimmungen in Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden.““
Begründung:
Deutschland ist 1971 dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten. Daher soll dieser
Paragraph entfallen, da er nicht mehr von Bedeutung ist.
§ 1337 P1r4t3s
Sailing through political HELL. Klarmachen zum Ändern!

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